IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
22.2 Schulentwicklungsplanung
Eine Verwaltungsgemeinschaft wandte sich an den Landesbeauftragten und wies darauf hin, daß eine Gemeinde auf Anweisung des Regierungspräsidiums personenbezogene Auskünfte von zukünftigen Schülerinnen und Schülern aus dem Melderegister angefordert hatte, um diese zum Zwecke der Schulentwicklungsplanung zu übermitteln.
Hierzu hat der Landesbeauftragte ausgeführt, daß für die Gemeinde keine Rechtsverpflichtung bestand, sich die geforderten personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde zu besorgen, um sie an das Regierungspräsidium zu übermitteln. Nach §§ 84a Abs.1 i.V. mit 22 SchulG können statistische Erhebungen für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht durchgeführt werden. Die Vorschriften enthalten aber weder die für die Anweisung des Regierungspräsidiums erforderliche Erhebungsgrundlage für die personenbezogenen Daten künftiger Schülerinnen und Schüler noch eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung dieser Daten durch die Gemeinde. Statistisch aufbereitetes Material (nach Geburtsjahrgang, Wohnort mit Ortsteil und Straße) reicht in allen Fällen aus.
Aus diesen Gründen scheidet auch die Übermittlung personenbezogener Daten zur Schulentwicklungsplanung an eine Schulbehörde aus.
Da bereits personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage übermittelt und gespeichert worden waren, waren diese gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA zu löschen.