Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

22.3 Antrag auf Schulwechsel

Eine Familie beschwerte sich beim Landesbeauftragten über die "falsche" Bearbeitung des Antrages auf Schulwechsel für ihr Kind. Das für die Entscheidung zuständige Staatliche Schulamt hatte den Antrag ohne Begründung abgelehnt und die ablehnende Entscheidung mit dem Antrag der Eltern der bisherigen und auch künftigen Schule des Schülers zugeleitet.
Da der Antrag der Eltern eine Fülle sehr sensibler familieninterner Informationen enthielt, war nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die Übersendung des an das Staatliche Schulamt gerichteten Elternantrages an die Schule rechtlich zulässig war.

Nach § 84a Abs. 3 SchulG dürfen Schulbehörden und Schulträger personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten u.a. verarbeiten (hierzu zählt auch die Übermittlung des Antrages), soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Fürsorgeaufgaben erforderlich ist.
Das Staatliche Schulamt begründete seine Entscheidung gegenüber dem Landesbeauftragten damit, daß aufgrund der von den Eltern vorgetragenen Fakten und Befürchtungen die Schule durch die Kenntnis des Elternantrages auf den erhöhten Zuwendungsbedarf des Schülers aufmerksam gemacht werden sollte. Die Datenübermittlung war daher nach dem Gesetz unbedenklich.

Bei dieser Gelegenheit hat der Landesbeauftragte das Staatliche Schulamt aber darauf hingewiesen, daß das Verfahren gegenüber den Eltern aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen geändert werden mußte. Bereits die unzulässige Adressierung des ablehnenden Bescheides an die "Familie" hatte zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt geführt. Auch wäre nach § 39 Abs. 1 VwVfG LSA eine Begründung mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die zur Ablehnung des Antrages und die Übersendung des Antrages an die Schule geführt haben, mit aufzuführen gewesen.

Das Schulamt folgte der Empfehlung und änderte seinen Bescheid.