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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.10 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in der Pflegeversicherung

Eine Pflegeeinrichtung beschwerte sich beim Landesbeauftragten darüber, daß eine Mitarbeiterin des MDK Einblick in medizinische Unterlagen ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers nehmen würde. Da nach Angaben der Einrichtung das kein Einzelfall sei, wurde beim MDK eine Prüfung durchgeführt. Diese ergab keine datenschutzrechtlichen Mängel.

Zu den Aufgaben des MDK gehört es, den Versicherten nach § 18 SGB XI zu untersuchen und eine Stellungnahme über das Ergebnis der Untersuchung der Pflegeversicherung gegenüber abzugeben. Der MDK hat den Pflegebedürftigen in seinem Wohnbereich zu untersuchen und soll - selbstverständlich mit Einwilligung des Pflegebedürftigen - die behandelnden Ärzte in die Begutachtung einbeziehen.
Was die Einrichtung nicht bedachte war, daß der MDK nur im Auftrag der Pflegeversicherung tätig wird und in dem Antrag auf Leistungen nach der Pflegeversicherung die Einwilligungserklärung des Versicherten enthalten ist. So auch in diesem Fall. Pikanterweise hatte die Pflegeeinrichtung ausweislich der vorliegenden Unterlagen von der Einwilligungserklärung Kenntnis.