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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.11 „Datenabgleich” zwischen zwei Sozialleistungsträgern

Ein Petent beschwerte sich gleichzeitig beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und beim Landesbeauftragten darüber, daß das Jugendamt sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt und seine Daten (nach seiner Ansicht unzulässig) ausgetauscht hätte.
Tatsächlich hatte das Jugendamt das Arbeitsamt um Auskunft gebeten, ob der Petent Unterhaltsleistung oder Arbeitslosenhilfe erhalte.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes sahen den Petenten fast täglich in einem direkt neben dem Jugendamt befindlichen Gebäude, wo die Arbeitsverwaltung Umschulungsmaßnahmen durchführte. Deshalb keimte schnell der Verdacht auf, daß die Angaben des Petenten beim Jugendamt nicht richtig sein konnten. Als "Umschüler" erhält er nämlich keine Arbeitslosenhilfe, sondern (die höheren) Unterhaltsleistungen.

Da hier ein begründeter Verdacht bestand, daß die Angaben des Petenten zur Leistungserlangung nicht der Realität entsprachen, durfte das Jugendamt das Arbeitsamt unter Hinweis auf § 74 SGB X um Auskunft ersuchen.
Die für den Petenten unerfreuliche Rechtsfolge war, daß seine Unterhaltsleistungen den tatsächlichen Einkommensverhältnissen angepaßt wurden.