IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
23.2 Ermäßigungs-/Erlaßanträge zu Kindertagesstätten
Im III. Tätigkeitsbericht (S. 123 f) hatte der Landesbeauftragte ausführlich auf die Bestimmungen des KiBeG hingewiesen und Ausführungen zur datenschutzgerechten Bearbeitung von Erlaß- und Ermäßigungsanträgen gemacht.
Trotzdem zeigte sich auch im Berichtszeitraum, daß weiterhin bei nicht wenigen Behörden noch Unsicherheiten bei der Anwendung der Bestimmungen des KiBeG vorhanden waren.
Dadurch, daß die Bestimmungen des BSHG zur Berechnung heranzuziehen sind, gerieten die Sachbearbeiter immer wieder in die "Bearbeitung von Sozialhilfefällen". Demzufolge wurden Bestimmungen des BSHG zugrunde gelegt, die durch das KiBeG ausdrücklich ausgeschlossen sind. So wurden weiterhin Lebenspartner aus eheähnlichen Gemeinschaften bei der Berechnung mit herangezogen (§ 122 BSHG), obwohl das KiBeG ausdrücklich die Heranziehung von Eltern vorsieht. Festgestellt wurde auch, daß Unsicherheiten bei der Bescheiderstellung vorhanden waren.
Zwischenzeitlich konnte der Landesbeauftragte durch viele Einzelberatungen diesen Problembereich jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht abschließen.