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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.5 Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten

Wiederholte Anfragen von Krankenhäusern veranlaßten den Landesbeauftragten darauf hinzuweisen, daß die pauschale Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten durch Krankenkassen nicht zulässig ist.

Sofern unklare Abrechnungsfälle es (im Einzelfall!) erfordern, hat die Krankenkasse den MDK mit der gutachtlichen Prüfung zu beauftragen bzw. Stellungnahmen anzufordern (§ 275 SGB V). In diesem Fall sind die Leistungserbringer (= Krankenhäuser) entsprechend § 276 Abs. 2 SGB V verpflichtet, die erforderlichen Sozialdaten unmittelbar an den MDK zu übermitteln.

Vom Gesetzgeber ist aus gutem Grund nicht gewollt, daß ärztliche Befunde generell in den Besitz der Krankenversicherung gelangen. Diese Absicht bekräftigt § 277 Abs. 1 SGB V. Danach hat der MDK dem betroffenen Leistungserbringer und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.

Da der Gesetzgeber das Verfahren abschließend im SGB V geregelt hat, ist in diesen Fällen auch die Anforderung einer Einwilligungserklärung vom Versicherten durch die Krankenkasse bzw. die Forderung auf Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht unzulässig.
Eine Übermittlung personenbezogener medizinischer Daten über den vorgenannten Rahmen hinaus verletzt die ärztliche Schweigepflicht und ist strafbewehrt.