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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.6 Werbemaßnahmen der Krankenkassen

Bereits im III. Tätigkeitsbericht (S. 129) wies der Landesbeauftragte auf problematische Werbemaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen hin.
Im Zuge des immer härter werdenden Wettbewerbs bemühen sich einzelne Kassen verstärkt darum, verlorengegangene Versicherte zurückzugewinnen.
Dabei werden auch ehemalige Versicherte angeschrieben und aufgefordert, den Versicherungswechsel zu überdenken. Immer wieder kommt es dann zu Beschwerden der Versicherten, die eine mißbräuchliche Verwendung ihrer Daten vermuten.
Die Überprüfungen des Landesbeauftragten haben dies so generell nicht bestätigt.

Nach § 304 SGB V sind die personenbezogenen Daten über Leistungsvoraussetzungen bei den Krankenkassen erst nach zehn und alle übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen. Damit sind die Krankenkassen durchaus berechtigt, noch über einen längeren Zeitraum im Besitz der personenbezogenen Daten zu sein.
Wenn ein ehemaliger Versicherter Wert darauf legt, daß er von seiner früheren Versicherung keine Werbematerialien erhält, so muß er von seinem Recht der Sperrung seiner personenbezogenen Daten bei der jeweiligen Krankenversicherung Gebrauch machen.