IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
23.7 Übermittlung von Patientendaten zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenversicherung
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen der Krankenhäuser beim Landesbeauftragten, demzufolge gesetzliche Krankenkassen medizinische Daten ihrer Patienten von den Krankenhäusern abfordern. Oft ist die Aufforderung mit dem "zarten" Hinweis verknüpft, daß die Zahlungen an das Krankenhaus zurückgestellt werden, bis die gewünschten Daten vorliegen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dazu folgendes zu bemerken:
Nach § 67b Abs. 1 SGB X sind die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Dieses Verbot der Datenverarbeitung mit Ausnahmevorbehalt gilt für alle Leistungsträger. Für die Anforderung der Patientendaten durch die Krankenversicherung muß also eine gesetzliche Befugnis ebenso vorhanden sein, wie für die Übermittlung dieser Daten durch die Krankenhäuser.
Die Erhebungsbefugnis für die Krankenversicherung ist in § 284 SGB V und die Übermittlungsbefugnis der Krankenhäuser in § 301 SGB V abschließend geregelt. Mehr personenbezogene Daten als dort bezeichnet dürfen weder von der Krankenversicherung erhoben noch von den Krankenhäusern übermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist auf einen entsprechenden Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.09.1995 hinzuweisen.
Die mehr oder weniger zarte Verknüpfung mit der Zahlungsbereitschaft der Kasse ist rechtlich bedenklich