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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.8 Fehlbelegungsprüfungen in Krankenhäusern

Verschiedene Krankenhäuser und auch ein Petent wandten sich an den Landesbeauftragten und baten um Beurteilung, ob die Prüfung der Krankenakten in den Krankenhäusern durch den MDK über die in § 275 SGB V ff. genannten Aufgaben hinaus zulässig sei.

Hintergrund für die Anfragen war eine verstärkte Prüftätigkeit des MDK nach der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Mit § 17a KHG ist eine Aufgabenzuweisung eingeführt worden, die es den Krankenkassen gestattet darauf hinzuwirken, daß unter Zuhilfenahme des MDK Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden.
Zu diesem Zweck darf der MDK Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen. Der Krankenkasse sind das Ergebnis der Begutachtung und ggf. die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.

Leider ist die Einordnung dieser Regelung in das Gesetz mißlungen und hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung unklar, insbesondere, ob sie Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Patienten zuläßt.
Bei der derzeitigen Umsetzung der Regelung in die tägliche Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift eine "gezielte" Einschaltung des MDK erfolgen muß. Dies schließt eine flächendeckende allgemeine Prüfung (Ausforschungsprüfung) aus. Es muß ein inhaltlicher wie zeitlicher Zusammenhang zwischen der von den Kassen in einem Krankenhaus - eher wohl in einer Fachabteilung - festgestellten Auffälligkeit und der dort durchgeführten Prüfung gegeben sein. Auch müssen Umfang und Art und Weise der Prüfung vorher festgelegt sein (z.B. im Prüfauftrag).

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat in ihrem Beschluß vom 29.01.1998 diese bereits 1997 vom Landesbeauftragten vertretene Rechtsauffassung bestätigt.