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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

23.9 Einsichtnahme in Unterlagen der ehemaligen Krankenversicherung

Ein Petent wollte zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche Einsicht in die Unterlagen seiner ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse nehmen. Diese wurde ihm unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen vorenthalten. Man schickte ihm lediglich ein paar Kopien. Den Mitarbeitern der Krankenkasse mußte erst klargemacht werden, daß nach § 25 SGB X dem Betroffenen grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren ist. Dabei ist das Akteneinsichtsrecht nicht beschränkt auf Unterlagen - wie in diesem Fall - die nach Ansicht der öffentlichen Stelle für die Durchsetzung der Ansprüche des Betroffenen erforderlich sind. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, entscheidet ausschließlich der Betroffene selbst.

Bei der anschließend durchgeführten Beratung stellte sich heraus, daß die gesetzliche Krankenkasse nervenfachärztliche Stellungnahmen zur Vorlage beim MDK angefordert hatte. Bevor die Unterlagen aber an den MDK weitergeleitet wurden, fertigte man noch schnell Kopien davon und nahm sie zur Leistungsakte.
Diese unzulässige, aber offensichtlich weit verbreitete Praxis führte zu einer gemeinsamen Erörterung zwischen Ärztekammer, MDK, Krankenkasse und dem Landesbeauftragten mit dem Ergebnis, daß künftig zur Vermeidung solcher Mißbräuche die erforderlichen Unterlagen von dem behandelnden Arzt direkt an den MDK adressiert werden.

Die Krankenkasse hat nach Intervention des Landesbeauftragten die ohne Rechtsgrundlage erhobenen Daten entsprechend § 84 Abs. 2 SGB X gelöscht und im übrigen dem Petenten Akteneinsicht ohne Einschränkungen gewährt.