Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

24.2 Ausländereigenschaft kein Erhebungsmerkmal der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998

In der nach dem Gesetz über die Statistiken der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte zu erhebenden repräsentativen EVS sind auch die "sozialen Verhältnisse" der aus "allen Bevölkerungskreisen" ausgewählten Haushalte zu erfragen. Der Begriff "soziale Verhältnisse" ist im Gesetz nicht näher beschrieben.
Der Landesbeauftragte stellte fest, daß, ebenso wie in anderen Bundesländern, auch das SLA Sachsen-Anhalt den Begriff unzulässig ausgedehnt hat und bei den Befragten auch das Merkmal der Ausländereigenschaft erhob. Das, so das SLA, sei aus fachlicher Sicht unverzichtbar.
Dennoch mußte der Landesbeauftragte dem SLA mitteilen, daß der im § 2 des o.g. Gesetzes enthaltene Erhebungsmerkmalskatalog abschließend und nicht beliebig erweiterbar ist. Der Status der Ausländereigenschaft jedenfalls ist nicht Bestandteil der dort genannten sozialen Verhältnisse. Auch der Hinweis des SLA auf die Freiwilligkeit der Teilnahme der Haushalte an der Erhebung ging fehl, da in § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgeschrieben ist, daß die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift festzulegen hat, in welchem Umfang (Erhebungsmerkmalskatalog) die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
Der Landesbeauftragte argumentierte letztlich auch, daß es dem Bundesgesetzgeber frei stand, daß seit 1961 existierende Gesetz zu ändern und den Merkmalskatalog entsprechend zu erweitern, wenn die Ausländereigenschaft wirklich unverzichtbar war. Als Beispiel, daß die Ausländereigenschaft legitimes Erhebungsmerkmal sein kann, nannte der Landesbeauftragte das Mikrozensusgesetz.

Das SLA verzichtet nunmehr auf die Verwendung der Ausländereigenschaft als Erhebungsmerkmal. Bereits gewonnene Daten werden nicht veröffentlicht.