IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
25. Strafvollzug
25.1 Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das 4. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG) vom 26.08.1998 ist am 01.12.1998 in Kraft getreten.
Wie bereits im III. Tätigkeitsbericht (S. 136 ff) bemerkt, enthält das Gesetz datenschutzrechtliche Verbesserungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Gefangenen, leider sind aber auch datenschutzrechtliche Defizite zu verzeichnen.
§ 29 Abs. 2 StVollzG schreibt die schon bisher in Sachsen-Anhalt geübte Verwaltungspraxis fest, daß die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu dem Personenkreis gehören, deren Schriftverkehr mit Gefangenen nicht überwacht wird.
Keinen Eingang in das Gesetz hat die Forderung gefunden, in § 86 StVollzG eine Regelung zu verankern, nach der erkennungsdienstliche Unterlagen nach einer Entlassung von Amts wegen zu vernichten sind. Nach der jetzigen Fassung können gem. § 86 Abs. 3 StVollzG Gefangene nach der Entlassung verlangen, daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen, mit Ausnahme von Lichtbildern und Beschreibungen körperlicher Merkmale, vernichtet werden.
Der Gesetzgeber hat sich auch nicht dazu durchringen können, bei kurzen Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gänzlich auf die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zu verzichten.
Regelungen zum Inhalt und zur Führung von Personalakten der Gefangenen sind in der neuen Gesetzesfassung ebenfalls nicht zu finden. § 180 Abs. 6 und 7 StVollzG regeln diesen Bereich nur fragmentarisch. Das Ministerium der Justiz hat auf Nachfrage des Landesbeauftragten hin mitgeteilt, daß Verwaltungsvorschriften für diesen Bereich geplant sind.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Akten (Personal- und Krankenakten) sieht das Gesetz nunmehr eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren gegenüber noch 30 Jahren im ersten Gesetzentwurf vor. Der Landesbeauftragte hatte 10 Jahre für ausreichend erachtet.
Auch die Regelung des § 186 StVollzG zur Übermittlung von Gefangenendaten zu Forschungszwecken ist aus der Sicht des Datenschutzes nicht befriedigend ausgefallen.
Wie bereits im III. Tätigkeitsbericht angemerkt, sieht nun auch der geltende Gesetzestext keine generelle Einwilligung des Gefangenen vor einer Datenübermittlung zu Forschungszwecken vor. Die Regelung zur Aktenübersendung ist dabei so allgemein gefaßt, daß dies in der Praxis häufig auf die Übersendung der gesamten Gefangenenakten hinauslaufen könnte. Die Aktenübersendung darf aber nur ausnahmsweise in Frage kommen, wenn anderweitig der Forschungszweck nicht zu erfüllen wäre.