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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

27.2 Neues Fahrerlaubnisrecht - die Fahrerlaubnis-Verordnung

Auf der Grundlage der vom Gesetzgeber umfassend ausgestalteten Ermächtigungsnorm über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG) ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 am 01. Januar 1999 (BGBl. I S. 2214) in Kraft getreten. Sie konkretisiert die im StVG grundsätzlich getroffenen Regelungen und ersetzt damit das gleichzeitig durch Artikel 2 (Nr. 1, 2) der FeV aufgehobene Kapitel "A. Personen" (§§ 1 bis 15l a.F.) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Da bisher wesentliche Fragen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis nicht geregelt waren, ist die Neufassung des Fahrerlaubnisrechts grundsätzlich zu begrüßen. Die bisherige Situation war aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht vereinbar mit den Forderungen nach einer normenklaren, gesetzlichen Regelung für die Bürgerinnen und Bürger zur Verarbeitung ihrer Daten. Schon in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 165 f) hatte der Landesbeauftragte auf diese nur unzulänglichen bereichsspezifischen Regelungen aufmerksam gemacht.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, daß z.B. für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Führerscheininhabern in den §§ 8 und 10 Abs. 2 der StVZO (a.F.) nur ansatzweise Regelungen enthalten waren. So regelte § 8 lediglich die für einen Fahrerlaubnisantrag durch den Bürger der zuständigen Behörde einzureichenden Unterlagen. Der § 10 Abs. 2 verpflichtete die zuständige Behörde nur, die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor der Übersendung an einen Sachverständigen oder Prüfer in eine "Liste" mit laufender Nummer einzutragen und diese Nummer im Führerschein anzugeben. Die Behörde hatte des weiteren die nicht näher eingegrenzte Befugnis, über die ausgehändigten Führerscheine eine namentlich, alphabetisch geordnete "Kartei" der Führerscheininhaber zu führen.

Die jetzige FeV regelt im wesentlichen die Einteilung der neuen Fahrerlaubnisklassen (§ 6 FeV), die Voraussetzungen für die Erteilung (§§ 11 bis 14 FeV) der Fahrerlaubnis, die Entziehung, die Beschränkungen, die Anordnung von Auflagen zur Fahrerlaubnis (§ 46 FeV), die Bewertung nach dem Punktesystem (§ 40 FeV; Anlage 13) sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV). Darüber hinaus präzisiert die FeV die im ZFER (§ 49 FeV) und in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (§ 57 FeV) zu speichernden Daten. Auch für diese genannten Bereiche hat sich mit der FeV eine deutliche Verbesserung aus datenschutzrechtlicher Sicht im Verhältnis zur früheren Rechtslage ergeben.
Bisher waren wichtige Rechtsbereiche in Form von Verwaltungsvorschriften geregelt. So z.B. das "Punktesystem" (Allg. VwV zu § 15b StVZO (a.F.)), die "Fahrerlaubnisprüfung" (Prüfungsrichtlinie vom 21.01.1987 zu § 11 StVZO (a.F.)) und die Beurteilung der "Eignung" (Eignungsrichtlinien vom 01.12.1982 zu § 12 StVZO (a.F.)).

Die im StVG neu geschaffene gesetzliche Grundlage für das Verfahren zur Anforderung medizinisch-psychologischer Gutachten (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) über die Eignung der Betroffenen zur Führung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundene Datenverarbeitung wird durch die FeV (§§ 2, 3, 11-14; 48 Abs. 4 und 5; Anlagen 4, 5 (Teil I, II), 6, 15) konkretisiert.
Positiv zu erwähnen ist auch die Vorgabe eines bundeseinheitlichen Musters der ärztliche Bescheinigung (Anlage 5 der FeV), die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Nachweis ihrer körperlichen und geistigen Eignung der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen haben.
Bisher gab es keine Regelungen darüber, welchen Inhalt und Umfang das z.B. von Bus- und Taxifahrern vorzulegende ärztliche Zeugnis haben mußte. Dies hatte dazu geführt, daß ärztliche Beurteilungen oft detaillierte Angaben zur Krankengeschichte von Bewerbern beinhalteten und damit der Fahrerlaubnisbehörde bekannt wurden, obwohl diese medizinischen Einzeldaten zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich waren. Solche vollständigen medizinisch-psychologischen Untersuchungsberichte finden sich natürlich auch in den "Altakten" der Führerscheinbehörden wieder.
Das vorgegebene Muster "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" (Anlage 5 der FeV) gliedert sich in zwei Teile. Der "Teil I" mit einzelnen Untersuchungsergebnissen verbleibt beim Arzt und nur der "Teil II" mit den Schlußfolgerungen des Arztes wird dem Bewerber ausgehändigt und ist zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde bestimmt.

Der Landesbeauftragte begrüßt diese Regelung zur Datenverarbeitung, weist aber gleichzeitig daraufhin, daß eine vollständige normenklare Regelung nicht gelungen ist. Zwar wird die Datenübermittlung der Fahrerlaubnisbehörden an Stellen und Personen, welche die Eignung und Befähigung beurteilen oder prüfen, in § 2 Abs. 14 StVG geregelt. Zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung der begutachtenden Stellen und Personen selbst fehlen jedoch nähere Angaben.
An anderer Stelle der FeV sind bereits erreichte und abgestimmte datenschutzrechtliche Verbesserungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder zurückgenommen worden. So enthält z.B. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht mehr die Ergänzung, daß der Betroffene vor Übersendung der Fahrerlaubnisunterlagen an eine begutachtende Stelle diese einsehen kann.
Außerdem geht die FeV hinsichtlich der Übergabe der Unterlagen an die begutachtende Stelle über die Ermächtigungsnorm im StVG (§ 2 Abs. 14 Satz 1) hinaus. Während das StVG lediglich die Übermittlung der Daten vorsieht, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, bestimmt die FeV (§ 11 Abs. 6 Satz 4) die Übersendung der vollständigen Unterlagen. Dies ist rechtlich unzulässig.
Der Landesbeauftragte empfiehlt deshalb dem Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, bis zu einer Novellierung der FeV auf dem Erlaßwege sicherzustellen, daß die Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig die Akteneinsicht in diesen genannten Fällen anbieten und nur die erforderlichen Fahrerlaubnisunterlagen an die begutachtenden Stellen übersandt werden.