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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

28. Vermessungs- und Katasterwesen

Datenübermittlung an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

Ein Petent wandte sich an den Landesbeauftragten mit der Bitte um Überprüfung einer, seiner Meinung nach, willkürlichen und unzulässigen Übermittlung von Daten zu seiner Person vom Katasteramt an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVermIng).
Er hatte seinerzeit einen Bauantrag beim zuständigen Bauordnungsamt gestellt und das Gebäude mittlerweile errichtet. Da der Neubau noch nicht im Liegenschaftskataster erfaßt war, wurde er durch ein Schreiben eines ÖbVermIng auf seine Pflicht zur Veranlassung der Gebäudevermessung hingewiesen. Diesem Schreiben war gleich ein Antrag zur Vermessung durch eben diesen ÖbVermIng beigefügt.
Auf Anfrage des Landesbeauftragten teilten das Katasteramt und das zuständige Ministerium des Innern mit, daß eine Vielzahl von Eigentümern ihrer Pflicht zur Veranlassung der Gebäudevermessung gemäß § 14 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG LSA) noch nicht nachgekommen seien. Deren Anzahl werde auf ca. 30.000 Fälle beziffert. Aus diesem Grund sei hierzu durch einen gemeinsamen Runderlaß des MI und des MWV vom 31.03.1995 ein entsprechendes Mitteilungsverfahren festgelegt worden, welches die Unterrichtung der zuständigen Katasterämter über genehmigte Bauvorhaben durch die Bauordnungsämter regele.
Die ÖbVermIngenieure, die gem. § 1 Abs. 2 VermKatG LSA an der Führung des Liegenschaftskatasters mitwirken, erhalten vom Katasteramt Auszüge aus der Liegenschaftskarte, Luftbilder und eine Liste der Flurstücke mit genehmigten Bauvorhaben. Nach einem Feldvergleich teilen sie dem Katasteramt alle Flurstücke mit neu errichteten Gebäuden mit. Da hierbei weder personenbezogene Daten der Bauantragsteller noch der Grundstückseigentümer übermittelt werden, bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Der Landesbeauftragte wird die geschilderte Verfahrensweise im Rahmen seiner zukünftigen Kontrollen prüfen und hat im übrigen zu diesem Einzelfall das Ministerium des Innern daran erinnert, daß gem. § 14 Abs. 2 VermKatG LSA die Aufforderung an den Eigentümer, einen Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen, durch das jeweilige Katasteramt zu erfolgen hat. Da der Petent im vorliegenden Fall durch den ÖbVermIng selbst angeschrieben wurde, entstand neben der Vermutung, daß seine personenbezogenen Daten ohne gesetzliche Grundlage übermittelt wurden, auch der Eindruck unlauteren Wettbewerbs.

In seiner Antwort an den Petenten hat der Landesbeauftragte ergänzend zum eigentlichen Sachverhalt auch den Hinweis gegeben, daß die vom Bürger kritisierte Vorgehensweise nicht erforderlich wäre, wenn alle Eigentümer von Gebäuden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und die Gebäudevermessung unverzüglich nach Beendigung der Baumaßnahme veranlassen würden.