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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

3. Archivwesen

Einsicht in die Personalakte eines verstorbenen Mitarbeiters des MfS

Ein Landkreis übersandte dem Landesbeauftragten den Antrag eines Bürgers auf Einsicht in die archivierte Personalakte eines verstorbenen MfS-Mitarbeiters mit der Bitte, "eine Prüfung nach dem Datenschutzgesetz vorzunehmen".

Der Landkreis wurde darauf hingewiesen, daß das DSG-LSA nur auf natürliche und lebende Personen Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 1 DSG-LSA), der Landesgesetzgeber aber mit dem Landesarchivgesetz (ArchG-LSA) im Jahre 1995 eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen hat, die den Umgang mit Archivgut im Landesbereich regelt.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ArchG-LSA darf öffentliches Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht, erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte genutzt werden. Zwar sieht das ArchG-LSA die Möglichkeit einer Verkürzung der Schutzfrist vor, diese bedarf jedoch einer gesonderten Prüfung durch den Landkreis. Allein der Hinweis des Antragstellers, es handele sich um einen Mitarbeiter des MfS (IM), läßt nicht darauf schließen, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Ziff. 3 ArchG-LSA erfüllt sind.
Bei dieser Gelegenheit wurde durch den Landesbeauftragten auch festgestellt, daß der im Kreisarchiv verwendete Benutzerantrag auf Rechtsgrundlagen verweist, die durch § 15 ArchG-LSA aufgehoben wurden.

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Vorgänge, die bei der sog. "Gauck-Behörde" aufbewahrt werden, in den Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes geregelt sind.