IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
30. Waffenrecht
Übermittlung personenbezogener Informationen aus Stasi-Unterlagen
Immer wieder Probleme macht die Verwendung personenbezogener Informationen aus Stasi-Unterlagen im Waffenrecht. Vor allem für das Bewachungsgewerbe sind diese Informationen von großer Bedeutung.
So hatte ein Landkreis datenschutzrechtliche Bedenken, zur Begründung der Ablehnung von Waffenscheinen für Angestellte eines Bewachungsunternehmens personenbezogene Informationen aus Stasi-Unterlagen zu verwenden, weil diese dann dem Bewachungsunternehmer bekanntgeworden wären.
Da konnte der Landesbeauftragte eine datenschutzbewußte Behörde auch einmal beruhigen:
Zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Ablehnungsentscheidung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA gehört nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur die Mitteilung, die "genannten Beschäftigten seien aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR unzuverlässig". Deshalb mußte die Entscheidung konsequenterweise mit näheren Einzelheiten aus den Gauck-Unterlagen gegenüber dem Bewachungsunternehmer begründet werden. Insofern tragen die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe ein gesetzlich vorher absehbares Risiko (vgl. § 30 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), daß für die Beschäftigung maßgebliche Einzelheiten ihres persönlichen Vorlebens dem Arbeitgeber bekannt werden.
Im übrigen wurden die personenbezogenen Informationen entsprechend den Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auch für den Zweck verwendet, für den sie übermittelt worden sind (vgl. §§ 6 Abs. 9, 20 Abs. 1 Nr. 8, 29 Abs. 1 Satz 1 StUG).