IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
31. Wasserrecht
Auskünfte an Bürgermeister über Gebührenschuldner
Ein Abwasserzweckverband wandte sich mit einer Anfrage an den Landesbeauftragten, ob es zulässig sei, eine namentliche Aufstellung von Beitrags- und Gebührenschuldnern an die Bürgermeister der angeschlossenen Verbandsgemeinden zu übermitteln, um diesen die persönliche Einflußnahme auf die Zahlungsmoral bei den Säumigen zu ermöglichen.
Der Landesbeauftragte hat deutlich gemacht, daß eine solche Datenübermittlung als unzulässig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Gründen:
Jeder Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde ist gegenüber dem Abwasserzweckverband als Dritter anzusehen. Eine Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn das DSG-LSA oder eine andere Rechtsvorschrift die Übermittlung erlauben oder die Betroffenen darin einwilligen (§ 4 Abs. 1 DSG-LSA).
Bereichsspezifische Regelungen zur Übermittlung waren nicht ersichtlich. Das DSG-LSA (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Datenübermittlung nicht in Betracht, weil die Übermittlung weder zur Aufgabenerfüllung des Abwasserzweckverbandes noch der jeweiligen Bürgermeister erforderlich ist.
Erforderlichkeit setzt rechtlich zunächst eine zulässige und geeignete konkrete Maßnahme voraus, um das angestrebte Ziel erreichen zu können. Das Ziel ist aber nicht konkret definiert, wenn die Bürgermeister persönlich Einfluß auf die Gruppe der Gebühren- und Beitragsschuldner nehmen wollen. Fernziel ist zwar die Beitreibung ausstehender Gebühren und Beiträge. Diese ist aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG LSA) speziell und verbindlich geregelt. Die Ausübung sozialen Druckes innerhalb der Gemeinden durch die Bürgermeister wäre hingegen kein legitimes Ziel, das eine Übermittlung erforderlich machen könnte.
Der Abwasserzweckverband wurde aber darauf hingewiesen, daß es ihm nicht verwehrt ist, den Bürgermeistern eine abstrakte Zahlenauflistung der säumigen Schuldner ihrer Gemeinde zu übergeben. Diese könnten dann bei Informationsveranstaltungen und auch auf sonst geeigneten Wegen die Bürger allgemein über ihre Zahlungspflichten aufklären und zur Zahlung anhalten.