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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

4. Ausländerangelegenheiten

4.1 Datenübermittlungen im Kostenabrechnungsverfahren

Gegenüber den Regierungspräsidien des Landes machten gleich mehrere Landkreise ihre datenschutzrechtlichen Bedenken geltend, als sie aufgefordert wurden, ihren Erstattungsanträgen im Kostenabrechnungsverfahren detaillierte personenbezogene Datenaufstellungen aller betroffenen Ausländer beizufügen. Das Ministerium des Innern hatte dafür anfangs kein Verständnis und wollte deshalb vom Landesbeauftragten wissen, wie er den Sachverhalt beurteile.

Nach Auffassung des Landesbeauftragten ist die - gewissermaßen automatische - Übermittlung personenbezogener Daten der von der Kostenerstattung betroffenen Ausländer nicht zulässig. § 11 Abs. 1 i.V. mit § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 DSG-LSA läßt die Übermittlung personenbezogener Daten nur zu, soweit sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Nach den - die Verwaltung bindenden - Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (VV-DSG-LSA) ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen und das Übermittlungsersuchen auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum zu beschränken (vgl. 9.1 VV-DSG-LSA). Nur so läßt sich im Ergebnis die vom Bundesverfassungsgericht zugunsten der Bürger geforderte Übersichtlichkeit und enge Zweckbindung bei der personenbezogenen Datenverarbeitung gewährleisten. Mit diesen datenschutzrechtlichen Vorgaben wäre die Übermittlung der personenbezogenen Daten sämtlicher Kostenerstattungsfälle aus den Landkreisen an das jeweilige Regierungspräsidium nicht zu vereinbaren.
Die personenbezogene Rechnungsprüfung obliegt zunächst den Rechnungsprüfungsämtern. Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 DSG-LSA vorgesehene Ausnahmeregelung läßt personenbezogene Datenübermittlung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen nur zur konkreten Einzelfallprüfung im Rahmen der Fachaufsicht zu. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit der Geschäftsprüfung.

Das sah das Ministerium ein und änderte das Verfahren.