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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

5.3 Automatisiertes Abrufverfahren für Melderegisterdaten

Eine kommunale Gebietskörperschaft hat die Frage aufgeworfen, ob die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens von Daten aus dem Melderegister für Zwecke des Sozialamtes und des Ordnungsamtes zulässig ist. Hierzu hat der Landesbeauftragte in Übereinstimmung mit dem für Melderecht zuständigen Ministerium des Innern folgende Auffassung vertreten:

Bereichsspezifische Grundlage ist das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt, das den Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden die Aufgaben der Meldebehörde zugewiesen hat (§ 2 MG LSA).
Das Gesetz sieht in § 32 eine Rechtsgrundlage für eine regelmäßige Datenübermittlung, d.h. die Bekanntgabe der gespeicherten Daten an einen Dritten, durch Rechtsverordnung vor. Eine derartige Verordnung ist die MeldDÜVO-LSA, die den dort im einzelnen aufgeführten öffentlichen Stellen ein automatisiertes Abrufverfahren gestattet (§ 1 MeldDÜVO-LSA).

Für eine dienstliche Verwendung personenbezogener Einwohnerdaten innerhalb der Meldebehörde hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 5 MG LSA ein erleichtertes Verfahren zur Weitergabe vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, daß dort jeder Bedienstete oder jedes Amt in der Behörde auf alle in § 22 Abs. 1 MG LSA genannten Daten ohne weiteres Zugriff erhalten kann. Vielmehr muß die Zugriffsberechtigung im automatisierten Verfahren für die Aufgabenwahrnehmung im Regelfall zwingend erforderlich sein. Dazu gehört u.a., daß die jeweilige Amtsleitung einen Katalog der benötigten aufgabenorientierten Daten erarbeitet und die Freischaltung des gewünschten Datenbestandes bei der Verwaltung des Melderegisters beantragt. Dies hat in schriftlicher Form zu geschehen, damit der Umfang von den zuständigen Stellen - ggf. auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz - geprüft werden kann. Dadurch, daß die Verwaltung des Melderegisters beim automatisierten Abrufverfahren auf die Einzelfallprüfung verzichtet, wird auch die Zweckbindung der Daten nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich durch die Freigabe einem praktischen Bedürfnis für wiederkehrende Fälle angepaßt. Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 MG LSA aufgeführten sog. einfachen Meldedaten muß deshalb beim Empfänger für die übrigen erhaltenen Daten ein Zwecknachweis vorhanden sein.
Sind in einem begründeten Einzelfall weitere als die für das automatisierte Abrufverfahren freigeschalteten Daten notwendig, muß deren Weitergabe für diesen Fall bei der Verwaltung des Melderegisters angefordert werden.

Als zusätzliche Sicherung für das automatisierte Abrufverfahren ist es unabdingbar, die Online-Zugriffe mit allen Daten zu protokollieren. Hinsichtlich der Protokollierungshäufigkeit gibt es einen gewissen Spielraum (vgl. z.B. die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 MeldDÜVO-LSA).