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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

6. Bau- und Bodenrecht

6.1 Planfeststellungen

Aufgrund verschiedener Einzelfälle - auch in anderen Bundesländern - hat der Landesbeauftragte den betroffenen Ministerien des Landes Anregungen und Hinweise zur Einhaltung des Datenschutzes in Planfeststellungsverfahren gegeben.

Zur öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses wies er auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hin, in denen die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, die ein Einwendungsführer der Planfeststellungsbehörde preisgibt, für verfassungswidrig erklärt worden war. Das Gericht war dabei zu Gunsten der Betroffenen davon ausgegangen, daß keine Gründe ersichtlich sind, warum eine ordnungsgemäße Begründung des Planfeststellungsbeschlusses notwendigerweise neben den sachbezogenen Erwägungen zur Beurteilung und Gewichtung der geltend gemachten Einwendungen auch die personenbezogenen Daten des Einwenders enthalten muß.

Bezüglich der öffentlichen Auslegung von Planunterlagen hat der Landesbeauftragte deutlich gemacht, daß auch die Veröffentlichung der Grunderwerbsverzeichnisse mit Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer im Rahmen der Auslegung gem. § 73 Abs. 3 VwVfG LSA einen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer darstellt. Das gilt ebenso für die Veröffentlichung der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer im Planfeststellungsbeschluß.

Dagegen hält der Landesbeauftragte die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Einwendungsführer an den Träger des Vorhabens grundsätzlich für datenschutzrechtlich erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Einwender mit der form- und fristgerechten Erhebung einer Einwendung förmlich am Verwaltungsverfahren beteiligt und damit die Rechtsstellung eines Beteiligten im Sinne des § 13 VwVfG LSA erhält, der gegenüber dem Projektträger aus dem Kreis der Anonymität heraustritt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Einwender erkennbar gar keinen Beteiligtenstatus anstrebt, indem er nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, sondern für allgemeine Belange, z.B. die des Naturschutzes, eintritt.

Die beteiligten Ministerien des Landes taten sich mit einer Reaktion auf die Anregungen des Landesbeauftragten schwer. Auch nachdem das Ministerium des Innern einen "gemeinschaftlichen Beitrag" vorgeschlagen hatte, ließ die Antwort noch lange auf sich warten und konnte den Landesbeauftragten nicht ganz zufriedenstellen.
Zur Verteidigung der Veröffentlichung von Grunderwerbsverzeichnissen mit Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer im Rahmen der Auslegung von Planunterlagen berief man sich auf die "Planfeststellungsrichtlinien 1994", die erst im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise geändert werden müßten. Das ist schon deshalb wenig überzeugend, weil die Richtlinien die Planfeststellungsbehörden natürlich nicht davon befreien, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz zu beachten.
Im übrigen weiß der Landesbeauftragte von einem Regierungspräsidium, daß dort die auszulegenden Planunterlagen bereits seit Dezember 1997 keine Eigentümerangaben mehr enthalten. Dieser Vorgehensweise entspricht die Verwaltungspraxis in den meisten anderen Bundesländern.
Unabhängig davon hat der Landesbeauftragte beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz angeregt, auf eine bundesweite Änderung der Planfeststellungsrichtlinien hinzuwirken.