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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

6.3 Nutzung des Automatisierten Liegenschaftsbuches

Nach § 11 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) ist durch die Vermessungs- und Katasterbehörden das Liegenschaftskataster, bestehend aus Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte, als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung zu führen. Dies geschieht automatisiert und wird als "Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch" (ALB) bezeichnet. Darin enthalten sind neben Angaben über die Lage und andere Eigenschaften der einzelnen Flurstücke auch Angaben zu deren Eigentümern. Gemeinden und Landkreise erhalten auf Antrag für alle Liegenschaften ihres Gebietes Auszüge aus dem ALB und können, im Rahmen des eigenen Wirkungskreises, neben den Eigentümern auch solchen Personen Einblick gewähren, die nach § 13 Abs. 1 VermKatG LSA ein berechtigtes Interesse darlegen.
Allerdings hatte der Landesbeauftragte erfahren, daß eine Kommune in ihren Ämtern allzu sorglos mit den ALB-Daten umging. So erhielten z.B. das Bauordnungs-, das Ordnungs- und das Grünflächenamt sowie die Koordinierungsstelle Straßenreinigung auch die jeweiligen Eigentümerangaben mitgeteilt. Deren ungeprüfte Übernahme aus dem Kataster aber kann unangenehme rechtliche Folgen haben.
So sieht zwar § 11 Abs. 3 VermKatG LSA die Wahrung der Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch vor, in der Praxis können jedoch zwischen der Änderung der Eigentümerverhältnisse bei einem Grundstück durch Änderung des Grundbuches und deren Berücksichtigung im Liegenschaftskataster mehrere Monate, zuweilen sogar Jahre vergehen.
Demgemäß können dem Liegenschaftskataster zwar Eigentumsangaben entnommen werden, diese bergen jedoch die Gefahr, daß sie nicht (mehr) richtig sind.

Der Landesbeauftragte wies darauf hin, daß die Verarbeitung falscher Daten unzulässig ist und die Kommune sich nach § 18 DSG-LSA der Gefahr von Schadenersatzansprüchen Betroffener aussetzt, ohne daß es auf ein Verschulden ankommt.
Soll der Eigentümer eines Grundstückes verbindlich ermittelt werden, z.B. um ihn zum Adressaten eines Verwaltungsaktes zu machen, bedarf es, wenn nicht die Eigentümereigenschaft durch den Betroffenen selbst mitgeteilt worden ist, der Einsichtnahme in das betreffende Grundbuch. Dies allein gibt rechtsverbindlich Auskunft über den Eigentümer.