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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

7. Europäischer Datenschutz

7.1 Richtlinie der Europäischen Union

Seit dem I. Tätigkeitsbericht (S. 40) informiert der Landesbeauftragte fortlaufend über wichtige datenschutzrechtliche Entwicklungen in der EU (II. Tätigkeitsbericht S. 30; III. Tätigkeitsbericht S. 22 ff).

Dazu gehört die bereits im Oktober 1995 vom Ministerrat beschlossene EG-Datenschutzrichtlinie, die den Weg für ein einheitliches Datenschutzrecht in der Europäischen Union freimachen soll. Es zeichnete sich leider ab, daß die (damalige) Bundesregierung keine Neigung verspüren würde, im BDSG rechtzeitig die gesetzliche Anpassung über das unbedingt notwendige Maß hinaus vorzunehmen und damit eine positive Leitfunktion für das bundesdeutsche Recht zu übernehmen.
Seit dem 24. Oktober 1998 ist die dreijährige Umsetzungsfrist verstrichen. Bis heute ist es zu keinerlei Novellierungen der Datenschutzgesetze im Bund und im Land Sachsen-Anhalt gekommen. Die Landesregierung hat - und dafür sprechen Gründe einer einheitlichen Rechtsanwendung - erklärt, sie wolle den seit langem fälligen Gesetzentwurf des Bundes abwarten, den die neue Bundesregierung noch für diesen Sommer angekündigt hat. Vorschläge für gesetzliche Neuregelungen haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer Entschließung vom 23./24. Oktober 1997 vorgelegt (Anlage 8) und danach mehrfach bekräftigt (Anlage 18 und Anlage 19).

Schon jetzt finden aber einzelne Regelungen der Richtlinie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbare Anwendung. Voraussetzung für die sog. Direktwirkung ist, daß die Bestimmung dem einzelnen ein hinreichend bestimmtes und unbedingtes Recht im Verhältnis gegenüber dem Staat gewährt.
Da dürfte es für die Bürger des Landes von Interesse sein, daß z.B. die Art. 10 und 11 der Richtlinie den Betroffenen (erweiterte) Informationsrechte einräumen, Art. 14 der Richtlinie den Widerspruch gegen bestimmte Datenverarbeitungsformen zuläßt und Art. 8 der Richtlinie ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders sensible Daten (z.B. über Gesundheit, Religion, ethnische Herkunft) enthält, was dazu führt, daß die Erlaubnistatbestände des BDSG zum Teil schon nicht mehr angewendet werden dürfen.