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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

9.2 Hundebestandsaufnahme zur Erfassung steuerpflichtiger Hundehalter

Bereits im II. Tätigkeitsbericht (S. 45) hatte der Landesbeauftragte auf datenschutzrechtliche Probleme bei der Regelung einer Hundebestandsaufnahme in einer Hundesteuersatzung hingewiesen. 1998 erfuhr er über eine Pressemeldung von einem neuen Fall. Dabei verteilte die Gemeinde Erfassungs- und Anmeldebogen an alle Haushalte zusammen mit den Wahlunterlagen zur Landtagswahl. Verpflichtet zur Antwort sollte jeder Grundstückseigentümer bzw. sein Vertreter sein.

Eine derartige Erhebung personenbezogener Daten kann nur auf freiwilliger Basis oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Nachrangiges Satzungsrecht der Gemeinden ist als Grundlage für einen solchen Grundrechtseingriff (vgl. Artikel 6 Absatz 1 LVerf) nicht ausreichend. Zu prüfen blieb nur die Zulässigkeit einer Erhebung nach § 93 AO i.V. mit § 13 Absatz 1 Nr. 3a) KAG-LSA. Diese Vorschriften erlauben aber keine generellen Ermittlungen nach unbekannten Steuerpflichtigen. Darüber hinaus führte die Gestaltung des Fragebogens zu datenschutzrechtlich nicht erforderlichen und daher unzulässigen Doppelerhebungen bei jenen Hundehaltern, die ihren Hund dem Stadtsteueramt bereits gemeldet hatten. Nicht erforderlich war auch, in jedem Fall nach der "Rasse" des Hundes zu fragen, da es für die Besteuerung lediglich darauf ankam, ob ein "Kampfhund" im Sinne der Satzung gehalten wurde.

Der Stadt wurde empfohlen, die Hundebestandsaufnahme abzubrechen, die bereits erhobenen Daten zu löschen und ihr wichtiges Anliegen mit gezielten stichprobenhaften Kontrollen der Hundebesitzer zu verfolgen. Diese waren per Hundesteuersatzung zum Mitführen einer Hundesteuermarke verpflichtet.
Die Stadt folgte dieser Empfehlung.