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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

9.3 Steuergeheimnis und Grunderwerbsteuer

Ein Bürger beschwerte sich darüber, daß ein Finanzamt Einzeldaten aus seinem Grunderwerbsteuerbescheid einem Nachfolgeerwerber übermittelt hatte.

Vorausgegangen war der Zuschlagsbeschluß eines Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren, der die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen den Bürger als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang auslöste.
Da der Bürger das betreffende Grundstück sofort nach dem Zuschlagsbeschluß weiterveräußerte, hatte der Nachfolgeerwerber sich mit dem Finanzamt wegen der zusätzlichen Übernahme der bisher nicht beglichenen Grunderwerbsteuer für den Ersterwerber in Verbindung gesetzt, um eine möglichst schnelle Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erreichen. Der Einfachheit halber übergab das Finanzamt dem Nachfolgeerwerber eine Kopie des Grunderwerbsteuerbescheides des Ersterwerbers. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bürgers.

Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten steuerlichen Daten ist nach § 30 Abs. 4 Ziff. 1 AO zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens dient. Dabei reicht es grundsätzlich aus, daß die Offenbarung von Steuerdaten für den Fortgang eines Verwaltungsverfahrens nützlich sein kann.
Mit der Festsetzung der Grunderwerbsteuer war das steuerliche Festsetzungs- und Erhebungsverfahren als steuerliches Verwaltungsverfahren nach § 30 Abs. 4 Ziff. 1 AO eingeleitet worden. Dieses war mit der Erstellung des Grunderwerbsteuerbescheides noch nicht abgeschlossen, denn die Zahlung der Grunderwerbsteuer war noch nicht erfolgt.

Dennoch bestehen erhebliche Zweifel, ob es zur Förderung des Steuerverfahrens durch schnelle Begleichung der Steuerschuld erforderlich ist, dem Nachfolgeerwerber eine Kopie des Grunderwerbsteuerbescheides auszuhändigen. Es hätte bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgereicht, lediglich die festgesetzte Steuerschuld und das Bearbeitungszeichen des Finanzamtes mitzuteilen.

Die somit in diesem Fall unzulässige Übermittlung der überschüssigen Daten aus dem Grunderwerbsteuerbescheid blieb aber folgenlos, weil das Finanzamt aus besonderen Gründen des Einzelfalls davon ausgehen durfte, daß keine schutzwürdigen Interessen des Petenten mehr berührt wurden.

Auch wenn der Landesbeauftragte im vorliegenden Einzelfall einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften letztlich nicht feststellen konnte, hat die OFD die Empfehlung des Landesbeauftragten aufgenommen und eine Ergänzung der entsprechenden Dienstanweisung - wegen der Gefahren für das Steuergeheimnis bei ähnlichen Fallkonstellationen - vorgenommen.