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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

9.4 Steuerfahndung überprüfte Fördermittelunterlagen

Von einem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt erfuhr der Landesbeauftragte, daß sich die Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung von Baufirmen an einen Landkreis gewandt und dort die für die Wohnungsbauförderung vorliegenden Fördermittelanträge zur Überprüfung abverlangt hatte. Hierzu hatte die Steuerfahndung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zur Beschlagnahme der Beweismittel bei dem zuständigen Amtsgericht erwirkt. Der Landkreis war unter diesen Umständen nach den spezialgesetzlichen Vorschriften der StPO zur Übermittlung der Unterlagen mit den personenbezogenen Daten an die Steuerfahndungsstelle verpflichtet. Von der rechtlichen Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts hatte der Landkreis leider keinen Gebrauch gemacht. Dies wäre sinnvoll und mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen, denn der Bundesfinanzhof hat schon in einem früheren Urteil zu Recht entschieden, daß eine "Rasterfahndung oder ähnliche Ermittlungen ins Blaue hinein" durch die Finanzbehörden unzulässig sind. Die Steuerfahndung hätte deshalb eine solche Durchsuchung beim Amtsgericht erst gar nicht beantragen dürfen, weil es ihr an hinreichenden Anhaltspunkten in konkreten Fällen fehlte.

Datenschutzrechtliche Vorschriften wurden dadurch verletzt, daß die Steuerfahndung nach Auswertung der Unterlagen Teilergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landkreis mitteilte, ohne daß die Offenbarungsmöglichkeiten nach den §§ 30 Abs. 4 und 31a Abs. 3 AO in jedem Fall vorlagen. Die Datenübermittlungen von der Steuerfahndung an den Landkreis wurden erst 1997 eingestellt, nachdem die Steuerfahndung selbst die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung bei den Fällen erkannte, in denen die Zuwendung nicht an Unternehmen, sondern an Einzelpersonen gewährt worden war.

Der Landkreis sah sich veranlaßt, auf der Grundlage dieser Mitteilungen gegen eine große Anzahl von Betroffenen Rückforderungsbescheide zu erlassen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist für die Verfahren des Landkreises folgendes von Bedeutung:

  1. Die unter Verstoß gegen Vorschriften über das Steuergeheimnis (§ 30 AO) mitgeteilten Tatsachen dürfen nicht im Verwaltungsverfahren als Beweismittel verwendet werden.

  2. Die vorliegenden Mitteilungen der Steuerfahndung sind aber als Indiz für eigene weitere (oder neue) Feststellungen verwertbar - z.B. um eine Überprüfung mit neuer Anhörung durchzuführen. Ergeben die Anhörung und die weitere Prüfung eigenständige und damit rechtmäßig erlangte Beweismittel, kann auf dieser Grundlage ein Rückforderungsbescheid erlassen werden.

  3. Sollten Urteile der Strafgerichte ergehen bzw. ergangen sein, können die Feststellungen des Strafurteils unmittelbar für das Verwaltungsverfahren verwendet werden.

Zwischenzeitlich hat eine Arbeitsgruppe beim Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr die Vorgänge unter Beteiligung des Landesbeauftragten aufgearbeitet und entsprechende Hinweise für das weitere Verfahren an den Landkreis weitergeleitet. Auch die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat eine klarstellende Verfügung an die Finanzämter herausgegeben.