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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

9.5.2 Probleme bei der Schriftgutvernichtung

Bereits beim Sammeln des zu vernichtenden Schriftgutes gab es erhebliche Mängel. Es erfolgte außerhalb der Dienstzeiten des Finanzamtes durch Arbeitskräfte der Reinigungsfirma aus den normalen Papierkörben. Separate und verschließbare Behältnisse, in denen das zu vernichtende dienstliche Schriftgut mit steuerrelevanten Angaben verwahrt werden konnte, existierten nicht.
Mit diesem Einsammeln des zu vernichtenden Schriftgutes durch unbeobachtete und unkontrollierte Arbeitskräfte der Reinigungsfirma war in einer Vielzahl von Fällen die unbefugte Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen und damit eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 AO) nicht auszuschließen.

Die Vernichtung in der behördeneigenen Aktenvernichtungsanlage erfolgte nicht zeitnah, sondern in mehrwöchigen Abständen. Die mit dienstlichem Schriftgut gefüllten Müllsäcke wurden zunächst zur "Zwischenlagerung" in einer völlig unzureichend gesicherten Baracke außerhalb des Dienstgebäudes gesammelt.
Das Finanzamt hatte dabei gänzlich vergessen, daß es sich bei der Vernichtung von Schriftgut um die letzte Datenverarbeitungsphase, das Löschen von personenbezogenen Daten, handelt, die alsbald zu erfolgen hat (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA).
Auch für diese Phase der Datenverarbeitung hätten die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO).