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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

9.5.3 Versäumnisse bei den Melde- und Dokumentationspflichten

Die gesetzliche Übergangsfrist nach § 32 Abs. 2 DSG-LSA für das Anlegen des Verzeichnisses der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen der Behörden, des innerbehördlichen Dateienverzeichnisses und die Erstattung der Dateimeldung automatisierter Dateien zum Dateienregister an den Landesbeauftragten ist bereits am 01.10.1992 abgelaufen. Damit kann sich keine öffentliche Stelle des Landes Sachsen-Anhalt auf einen noch bestehenden "Übergangsbonus" bei einer Kontrolle durch den Landesbeauftragten berufen.

Der Landesbeauftragte mußte feststellen, daß die Dokumentations- und Meldepflichten nur zum Teil erfüllt waren. Das lag aber ursächlich nicht allein in der Verantwortung des Finanzamtes. Für die Dateien des Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahrens (IABV) der insgesamt 21 Finanzämter in Sachsen-Anhalt zeichnet die OFD Magdeburg verantwortlich, da die Daten aller Steuerbürger bei den Finanzämtern zentral im Finanzrechenzentrum (FRZ) Magdeburg gespeichert und verarbeitet werden.
Die OFD hatte aber erst mit ihrer Verfügung vom 06.02.1995 hierzu Regelungen getroffen und die Finanzämter zur erstmaligen Abgabe einer Dateienregistermeldung zum 01.06.1995 verpflichtet.
Sie hatte es dann versäumt, die zentralen IABV-Dateien dem Landesbeauftragten für das Dateienregister zu melden. Auch wenn die Finanzverwaltung ihre Daten in einem landesweiten Verfahren zentral im FRZ verarbeiten läßt, bleibt jedes einzelne Finanzamt für seine Steuerdaten die verantwortliche, speichernde Stelle (§ 2 Abs. 8 DSG-LSA) und ist damit auch für die Sicherstellung des Auskunftsanspruches eines Bürgers nach § 15 Abs. 1 DSG-LSA verantwortlich.

Als positiv sieht der Landesbeauftragte die schnelle Reaktion und die eingeleiteten Maßnahmen sowohl des geprüften Finanzamtes als auch der OFD Magdeburg auf die in seinem Prüfbericht aufgezeigten datenschutzrechtlichen Mängel und die daraus abgeleiteten Forderungen an.

Der Landesbeauftragte geht davon aus, daß die Ergebnisse dieser ersten Kontrolle in allen Bereichen der Finanzverwaltung zu den gebotenen Maßnahmen für einen effektiven technischen und organisatorischen Datenschutz im Sinne des Gesetzes führen werden. Der Landesbeauftragte wird dabei im Rahmen seines Beratungsauftrages helfen. Die Kontrollen werden fortgesetzt.