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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10. Gewerbe, Handwerk und Wirtschaft

10.1    Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammern des Landes erheben und verarbeiten personenbezogene Daten in erheblichem Umfang. Eine der größten Datengruppen sind die Daten tausender Kammermitglieder, unter ihnen eine Vielzahl natürlicher Personen.

Die Kammern dürfen die Daten ihrer Kammerzugehörigen nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 IHK-G i.V.m. § 11 DSG-LSA an andere öffentliche Stellen, hauptsächlich die Industrie- und Handelskammern in den anderen Bundesländern, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dabei bedienen sich die Kammern Sachsen-Anhalts und der anderen Bundesländer zur Durchführung dieser Datenübermittlung eines automatisierten Abrufverfahrens, das von einer Gemeinschaftseinrichtung der Kammern, der IHK-GfI, durchgeführt wird (vgl. IV. Tätigkeitsbericht, S. 47 f).

Ein solches automatisiertes Abrufverfahren darf in Sachsen-Anhalt jedoch nach § 7 Abs. 1 DSG-LSA nur eingerichtet werden, soweit ein Gesetz dies ausdrücklich zuläßt. Der Landesbeauftragte bemüht sich deshalb seit Jahren beim für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Technologie darum, eine solche gesetzliche Grundlage für das automatisierte Abrufverfahren zu schaffen.

Nicht zuletzt durch das permanente „Bohren” des Landesbeauftragten hat der DIHT inzwischen die Initiative übernommen und den Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens der Industrie- und Handelskammern zur gegenseitigen Datenübermittlung vorgelegt.

Allerdings reicht dies noch nicht aus, da nach Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlaß einer Rechtsverordnung eine Ermächtigungsgrundlage in einem Gesetz erforderlich wäre. Diese Verordnungsermächtigung soll nun durch Änderung des § 9 Abs. 6 IHK-G geschaffen werden.

Möglicherweise wird - zumindest in Sachsen-Anhalt - das Problem der fehlenden Rechtsgrundlage in Kürze dadurch entschärft, daß der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des DSG-LSA u.a. aufgrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere der zunehmenden Vernetzung, auch den § 7 ändert und erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für automatisierte Abrufverfahren schafft.

Nach wie vor ungeklärt ist auch die Vertragsbeziehung zwischen allen Industrie- und Handelskammern und ihrer Gemeinschaftseinrichtung, dem AKB e.V.. Der Verein spielt u.a. bei der Ermittlung der Kammerbeiträge der Mitglieder eine maßgebliche Rolle. Da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Datenverarbeitung im Auftrag nach § 8 DSG-LSA handelt, sind bei dem zwischen den beiden Seiten zu schließenden Vertrag bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Daran fehlt es bisher, dem Landesbeauftragten liegen aber inzwischen Vertragsentwürfe vor.

Der DIHT verhandelt diese z.Zt. mit der Landesbeauftragten Nordrhein-Westfalen, die freundlicherweise von Seiten der Datenschutzbeauftragten die Federführung übernommen hat. Ziel soll sein, einen einheitlichen, d.h., für alle 16 Bundesländer anzuwendenden Vertragstext zu entwickeln. Dann hätte der AKB e.V. angesichts vieler Kammern im Bundesgebiet nicht viele verschiedene Verträge zu beachten.

Der Landesbeauftragte hofft auf ein baldiges solides Vertragsergebnis.