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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10.2 Aktualisierung des Datenbestandes einer IHK

Eine IHK hatte die Straßenverkehrsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich angeschrieben und darum gebeten, sie bei der Aktualisierung ihrer Unternehmensdatei zu unterstützen.

Hintergrund waren u.a. die Änderung gesetzlicher Grundlagen im Güterverkehr, der damit verbundenen neuen Zuordnung der Zuständigkeiten für die Erlaubnis- und Lizenzerteilung (von den Regierungspräsidien auf die Landkreise) und strukturelle Veränderungen des Güterkraftverkehrsgewerbes. Außerdem wollte die IHK ihre Unterlagen des Personenverkehrsgewerbes mit den Daten der Landkreise abgleichen.

Ein Landkreis hatte dagegen datenschutzrechtliche Bedenken.

Der Landesbeauftragte mußte nach Prüfung der Rechtslage der IHK mitteilen, daß die gewünschte Datenübermittlung, zumindest für die Fälle, in denen es sich bei den Gewerbeunternehmen um natürliche Personen handelt, unzulässig wäre.

Der IHK stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bereits nach § 14 Abs. 5 Nr. 1  GewO sämtliche Daten aus der Gewerbeanzeige, außer dem Feld Nr. 33 (Unterschrift), zu. Diese werden ihr von den Ordnungsämtern übermittelt.

Also müßten bei der IHK unter den genannten Daten aus den Gewerbeanzeigen sämtlicher Gewerbeunternehmen ihres Zuständigkeitsbereiches auch die Daten der Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes vorliegen.

Eine erneute Erhebung dieser Daten, und auf eine solche liefe der gewünschte Datenabgleich mit den Straßenverkehrsämtern hinaus, wäre damit schon wegen des Verbotes der Doppeldatenerhebung unzulässig.

Im übrigen wäre seitens der Straßenverkehrsbehörden eine solche Datenübermittlung nur aufgrund einer bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage möglich. Diese fehlt im Straßenverkehrsgesetz.

Der Landesbeauftragte sah auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber hierfür ein Bedürfnis gesehen hatte. Die IHK konnte auch keine gesetzliche Aufgabe nennen, die ohne die genannten Daten nicht erfüllbar gewesen wäre.

Damit entfiel auch die Prüfung des Rückgriffes auf die allgemeinen Vorschriften des DSG-LSA.