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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10.3 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

Durch einen Petenten, der bei der Ingenieurkammer des Landes die Ernennung und Bestellung zum Sachverständigen beantragt hatte, ist dem Landesbeauftragten folgender Sachverhalt vorgelegt worden:

Zwischen dem Petenten und der Kammer kam es zu keiner Einigung in bezug auf Umfang und Inhalt der von ihm vorzulegenden Unterlagen zum Sachkundenachweis. Nach Ansicht des Petenten sollte es zum Sachkundenachweis auch möglich sein, die von ihm erstellten und vorzulegenden Gutachten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Auftraggeber und anderer Betroffener in  anonymisierter Form bei der Kammer vorzulegen.

Dagegen argumentierte die Kammer, eine allumfassende Prüfung der besonderen Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers sei nur möglich, wenn sie ausschließen könne, daß z.B. vorgelegte Unterlagen von anderen Personen als dem Antragsteller gefertigt worden seien, oder es überhaupt nicht zur Auftragserteilung für ein Gutachten gekommen sei. Eine Prüfung sei insofern nur möglich, wenn ihr Name und Anschrift des Auftraggebers bekannt seien.

Datenschutzrechtlich läuft dies, zumindest für die Fälle, in denen die genannten Gutachten personenbezogene Daten natürlicher Personen, z.B. der Auftraggeber oder Dritter, enthalten, auf eine Datenerhebung und -speicherung durch die Kammer hinaus. Für diese gilt als Körperschaft des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 1 DSG-LSA. Weder die Gewerbeordnung noch andere für Kammern geltende spezialgesetzliche Regelungen, wie z.B. das Ingenieurgesetz oder das IHK-Gesetz, enthalten eine gesetzliche Grundlage für eine solche Datenerhebung und -speicherung.

Zwischen der betroffenen Kammer und dem Landesbeauftragten ist deshalb  folgende Lösung vereinbart worden:

Den Sachverständigen, die die öffentliche Bestellung beantragen wollen, wird durch die Kammer zukünftig empfohlen, eine Einwilligung der betroffenen Auftraggeber, soweit es sich um natürliche Personen handelt, zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an die Kammer und zur Datenerhebung und ?speicherung durch die Kammer einzuholen. Sollte diese nicht erteilt werden, wären vorzulegende Gutachten zu anonymisieren. Die Kammer prüft sodann, ob die vorgelegten Unterlagen einschließlich der ggf. anonymisierten Gutachten für die Bewertung von Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers ausreichen, oder ob dies nicht der Fall ist.

Das für die Aufsicht über die Kammern zuständige Ministerium für Wirtschaft und Technologie teilt die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten und hält das vereinbarte Verfahren für praktikabel.