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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10.4 Unzulässige Datenerhebung über Flohmarktteilnehmer

Seit Jahren veranstaltet ein Bürger in Sachsen-Anhalt Flohmärkte ohne rechtliche Probleme. Ein Landkreis aber erteilte ihm die Genehmigung nur mit der Auflage, nach jedem Flohmarkt eine Liste aller Teilnehmer/Aussteller beim Landkreis vorzulegen. Diese Liste sollte dann auch an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Dagegen hatte der Bürger Bedenken und wünschte eine datenschutzrechtliche Untersuchung, vor allem, weil unter den Marktbeschickern auch nichtgewerbliche Anbieter sind. Diese bieten z.B. in der Hobbywerkstatt selbst hergestellte Gegenstände in geringer Stückzahl an.

Der Landkreis begründete die erteilte Auflage dem Landesbeauftragten gegenüber damit, daß Märkte gewerbliche Veranstaltungen seien und die Marktteilnehmer gewerberechtliche Vorschriften einzuhalten hätten, wie z.B. das Anbringen von Name und Firma am Verkaufsstand gem. § 15 GewO, was aber oft unterlassen werde. Im übrigen müßten die Marktbeschicker gem. § 14 Abs. 5 GewO bzw. § 138 AO dem Finanzamt gemeldet werden.

In beiden Punkten irrte der Landkreis und wurde vom Landesbeauftragten auf die auch vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Technologie geteilte richtige Rechtslage hingewiesen:

Nach § 69a Abs. 2 GewO kann die zuständige Behörde nur im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung eines Marktes mit Auflagen verbinden. Solche Gefahren lagen jedoch unstreitig nicht vor. Die Auflage war deshalb mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig. Eventuell fehlende Angaben nach § 15 GewO hat der Landkreis direkt beim Standbetreiber zu bemängeln. Dafür gibt es die Marktaufsicht.

Im übrigen bestand auch keine Rechtspflicht für den Landkreis, dem Finanzamt alle Marktteilnehmer zu nennen. Zu melden hatte der Landkreis dem Finanzamt nur den Veranstalter selbst gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 6 Ziff. 5 der Mitteilungsverordnung.

Der Landkreis korrigierte seinen Fehler, und das Regierungspräsidium informierte darüber hinaus auch alle anderen Landkreise seines Zuständigkeitsbereiches über die Rechtslage.