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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10.5 Anforderung einer Betriebsleitererklärung durch eine Handwerkskammer

Eine Handwerkskammer forderte von den Betriebsleitern aller Handwerksbetriebe ihres Zuständigkeitsbereiches eine umfangreiche Erklärung ab. Unter anderem sollten die Betriebsleiter sich damit einverstanden erklären, daß die Handwerkskammer berechtigt sei, bei den zuständigen Stellen (Krankenkasse, Finanzamt u.ä.) Auskünfte über die Art der Beschäftigung und die Höhe des Entgeltes einzuholen. Ziel war, jeweils festzustellen, ob die eingetragenen Unternehmen einen Betriebsleiter beschäftigen, der die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Handwerksrolle erfüllt.

Sicherlich hatten viele betroffene Betriebsleiter, die diese Erklärung unterschreiben sollten, Bedenken. Ein Handwerksmeister trug diese dem Landesbeauftragten vor. Das war gut so, denn die Prüfung ergab, daß zwar das Ziel der Kammer dem Gesetz entsprach, aber nicht das Verfahren.

Die Handwerkskammer hatte erkannt, daß die vorgesehene Datenerhebung wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen allenfalls durch Einwilligung der Betroffenen möglich war, aber übersehen, daß dies nach den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns für eine öffentliche Stelle nicht ohne weiteres möglich ist.

Selbst eine rechtsgültige Einwilligung befreit die Kammer nicht von der Anforderung, daß die vorgesehene Erhebung der personenbezogenen Daten nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Aufgaben der Handwerkskammer, die sie nicht ohne diese Daten von Krankenkasse oder Finanzamt erfüllen kann, waren dem Landesbeauftragten bisher nicht bekannt, im übrigen hätte auch das Finanzamt vom Steuergeheimnis befreit werden müssen, um Auskünfte zu erteilen.

Selbst wenn man dies außer Betracht gelassen hätte, so war auch die Einwilligungserklärung nicht rechtsgültig, weil sie weder den Zweck der Datenerhebung genau beschrieb noch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSG-LSA erfüllt waren.

Die Handwerkskammer mußte eingestehen, daß zwar ihre Idee von der Kontrolle der Betriebsleiter gut, das gewählte Mittel jedoch untauglich war, weil datenschutzrechtlich unzulässig. Es änderte seine Betriebsleitererklärung entsprechend ab.