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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

10.6 Korruptionsregister

Zu diesem Thema hatte sich der Landesbeauftragte bereits in seinem IV. Tätigkeitsbericht (S. 46 f) geäußert. In ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht hatte damals die Landesregierung erklärt, daß sie die Auffassung des Landesbeauftragten teile, ein Korruptionsregister bedürfe einer bundesgesetzlichen Regelung.

Im Berichtszeitraum hat nun das Ministerium der Finanzen einen erneuten Vorstoß unternommen, eine sog. Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren mit einem solchen Register in Sachsen-Anhalt einzurichten. Begründet wird dies mit Erfahrungen anderer Bundesländer, nach denen die Einrichtung einer solchen Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren ein wichtiges Instrument zur Korruptionsprävention und -bekämpfung darstellt. Das Ministerium des  Innern wurde deshalb vom Ministerium der Finanzen gebeten, die Federführung für das weitere Verfahren zu übernehmen.

Der Landesbeauftragte nahm dazu im Sinne seiner Äußerungen im IV. Tätigkeitsbericht erneut Stellung und erläuterte dem Ministerium der Finanzen ausführlich die Rechtslage, nach der in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nur durch oder aufgrund eines Gesetzes, nicht aber durch Ministerialerlaß oder durch eine sonstige Verwaltungsvorschrift, eingegriffen werden darf.

Zu den in den anderen Bundesländern eingerichteten Korruptionsregistern war festzustellen, daß diese entweder auf gesetzlicher Grundlage oder ohne personenbezogene Daten geführt werden, einzelne allerdings auch unter Hinwegsetzen über geltende datenschutzrechtliche Anforderungen ins Leben gerufen worden sind.

Das Ministerium der Finanzen präsentierte schließlich dem Landesbeauftragten einen in Niedersachsen aufgegriffenen Weg. Der Bieter hat dort eine Eigenerklärung abzugeben, mit der er u.a. darin einwilligt, daß seine Daten im Fall seines Wettbewerbsausschlusses wegen Unzuverlässigkeit in ein entsprechendes Register eingestellt und dort befristet gespeichert werden.

Der Landesbeauftragte teilte dem Ministerium der Finanzen mit, daß er seine grundsätzlichen Bedenken gegen ein Korruptionsregister in der vorstehenden Art bis zu einer bundesgesetzlichen Lösung zurückstellen könnte, wenn die  Eigenerklärung der Bieter eine ausdrückliche Einwilligung in die beabsichtigte Datenverarbeitung enthält, die Zweckbindung der Daten festgelegt ist und die Erklärung den Formvorschriften des § 4 Abs. 2 DSG-LSA entspricht.