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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

12. Kommunalverwaltung

12.1    Datenschutz in der allgemeinen Dienstanweisung

Anläßlich einer Kontrolle stellte der Landesbeauftragte fest, daß die Allgemeine Dienstanweisung einer Kommunalverwaltung in sensiblen Arbeitsbereichen datenschutzrechtliche Lücken aufwies.

So hatte der Landesbeauftragte bereits im II. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 56) darauf hingewiesen, daß an einen in einer Behörde tätigen Arzt gerichtete Briefe diesem ungeöffnet vorzulegen sind. Dennoch enthielt die Allgemeine Dienstanweisung dazu keine Regelung.

Darüber hinaus wurde festgestellt, daß auch die besonderen Postbehandlungsvorschriften nach § 5 Abs. 3 der GemKVO (die an die Gemeindekasse gerichteten Sendungen sind ihr ungeöffnet vorzulegen) und nach § 22 Abs. 2 der Dienstanweisung für Standesbeamte (der Dienstvorgesetzte des Standesbeamten ist nicht befugt, an den Standesbeamten gerichtete Post zu öffnen) keinen Niederschlag in der Allgemeinen Dienstanweisung gefunden hatten.

Im Hinblick auf die besondere Sensibilität der Sozialdaten sind auch die Vorschriften nach § 35 SGB I und § 16 SGB I beachtlich. Briefe, die erkennbar an einen Leistungsträger (vgl. §§ 18 ff SGB I) gerichtet sind und bei einer Gemeinde eingehen, sind dem Leistungsträger unverzüglich ungeöffnet zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.

Die Kommunalverwaltung ergänzte nach Aufforderung ihre Allgemeine Dienstanweisung datenschutzgerecht.