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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

12.2 Öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz

Eine behördliche Datenschutzbeauftragte stellte fest, daß ein Amt ihrer Behörde einen Verpflichtungsbescheid nach dem SGB offen mit Namen, Anschrift und Grund des Bescheides sowie weiteren Sozialdaten im für jedermann zugänglichen Informationskasten der Behörde zur öffentlichen Zustellung ausgehängt hatte.

Dieses Verfahren war ihrer Ansicht nach nicht mit dem geltenden Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I zu vereinbaren und sie bat aus diesem Grunde um fachlichen Rat.

Der Landesbeauftragte gab ihr Recht. § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG-LSA sieht für solche sensiblen Fälle vor, daß anstelle des Schriftstückes eine Benachrichtigung ausgehängt wird. In der ist allgemein anzugeben, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Nr. 15 Buchstabe d der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift schreibt darüber hinaus ausdrücklich vor, daß diesem Verfahren im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Vorrang zu geben ist. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sonst die Zustellung beeinträchtigt wird.

Die Behörde hat umgehend reagiert und durch eine interne Dienstanweisung das Verfahren nach Nr. 15 VV-VwZG-LSA verbindlich.