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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

12.3 Einsichtnahme von Stasi-Akten durch Mitglieder eines Gemeinschaftsausschusses

Ein Petent hatte sich u.a. mit der Frage an den Landesbeauftragten gewandt,  ob der Gemeinschaftsausschuß einer Verwaltungsgemeinschaft, bei der er beschäftigt ist, befugt war, seine sog. Stasi-Akte einzusehen.

Für diesen Fall gilt als bereichsspezifische Rechtsgrundlage das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA).

Aus der Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft ergab sich, daß ein Beschluß des Gemeinschaftsausschusses vorlag, alle Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft auf eine Mitarbeit beim oder auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR zu überprüfen und dazu eine Aktenauskunft bei der sog. Gauck-Behörde einzuholen.

Dieser Beschluß war rechtmäßig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 GO LSA beschließt der Gemeinschaftsausschuß über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten im Einvernehmen mit dem Leiter des Gemeinsamen Verwaltungsamtes. Folglich waren die Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses rechtlich befugt, bei der Gauck-Behörde die entsprechenden Unterlagen zur Person des Petenten anzufordern (§ 19 Abs. 2 StUG) und nach deren Eingang die Unterlagen auszuwerten (§ 20 Abs. 1 Nr. 6d StUG). Weder die Überprüfung selbst noch die Einsichtnahme in die übersandten Unterlagen war vom Einverständnis des Petenten abhängig. Dazu war auch nicht erforderlich, daß tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst vorlagen.

Es war auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, daß in diesem Fall jedes Mitglied Einsicht in die zu bewertenden Unterlagen nehmen konnte. Es stand allein im Ermessen des entscheidenden Gremiums selbst, ob es jedem Mitglied die Einsichtnahme ermöglichen wollte, oder ob nur der Vorsitzende oder beispielsweise ein Dreiergremium mit der Einsichtnahme und einer Berichterstattung beauftragt wurde.