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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

12.4 Auskünfte an Bürgermeister und Gemeinderäte über säumige Abgabenschuldner

Eine Verwaltungsgemeinschaft fragte bei dem Landesbeauftragten an, ob datenschutzrechtliche Bedenken dagegen bestünden, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden eine vierteljährliche Aufstellung über säumige Abgabenschuldner ihrer jeweiligen Gemeinde auszuhändigen. Die Daten dazu waren in der Kasse des Gemeinsamen Verwaltungsamtes gespeichert.

Die Bürgermeister beriefen sich dabei auf ihr Kontroll- und Informationsrecht nach § 44 GO LSA. Zu Recht, denn die jeweiligen Gemeinden bleiben „Herr ihrer Daten”.

Allerdings ist wegen der den Vorschriften des Steuergeheimnisses unterliegenden Daten besondere Vorsicht angebracht. Die Aufstellungen mit den Daten sind von den Bürgermeistern besonders sicher zu verwahren. Sobald die Listen zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA sicher zu vernichten, am besten sollten sie zur Vernichtung an das Gemeinsame Verwaltungsamt zurückgegeben werden.

Mit der Aushändigung der Schuldnerliste steht den Bürgermeistern nicht das Recht zu, persönlich Einfluß auf die Zahlungspflichtigen zu nehmen. Vollstreckungsaufgaben stehen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur dem Aufgabenträger, d.h. in diesem Fall der Verwaltungsgemeinschaft, zu.

Die Gemeinderäte dürfen keine Einsicht oder Auskünfte zu den personenbezogenen Daten der Schuldner erhalten. Die Bürgermeister können aber die Gemeinderäte über die Anzahl der Schuldner und die Höhe der Rückstände informieren.