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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

13. Landtag

Öffentliche Vorstellung von Petitionen in den Medien

Der Landesbeauftragte hat sich wiederholt in den früheren Tätigkeitsberichten (vgl. II. Tätigkeitsbericht, S. 85 ff, III. Tätigkeitsbericht, S. 71 f und IV. Tätigkeitsbericht, S. 65 ff) mit Problemen des Datenschutzes bei der Arbeit des Petitionsausschusses auseinandergesetzt. Auch im Berichtszeitraum ist wieder eine Frage aus diesem Bereich aufgeworfen worden. Das macht deutlich, wie sehr dem Petitionsausschuß an einer die Persönlichkeitsrechte wahrenden Verfahrensweise liegt.

An den Petitionsausschuß wurde die Überlegung herangetragen, einen Fernsehbericht über die Arbeit des Ausschusses zu senden und dabei einzelne Petitionen öffentlich vorzustellen. Dazu bat die Vorsitzende um datenschutzrechtliche Beratung.

Der Landesbeauftragte hat dazu folgende Auffassung vertreten:

Das Bundesverfassungsgericht hat aus Artikel 2 Abs. 1 i.V. mit Artikel 1 Abs. 1 GG das (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Es beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren will (Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1). In der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist dieses Grundrecht in Artikel 6 Abs. 1 festgeschrieben und bindet alle öffentlichen Stellen, damit auch den Petitionsausschuß des Landtages.

Um diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, bestimmt § 4 Abs. 1 DSG-LSA, daß für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung (dazu gehört auch die Übermittlung an Dritte, z.B. über die Medien) personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muß, es sei denn, der oder die Betroffene haben ihre Einwilligung dazu wirksam erklärt oder bleiben völlig  anonym.

Im Lande Sachsen-Anhalt gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die es in den jetzt diskutierten Fällen dem Petitionsausschuß erlaubt, mit Bezug zu betroffenen Personen öffentlich zu verhandeln. Deshalb bedarf es für solche Fälle einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Diese sind zuvor über die Art der Daten, die Form ihrer Verarbeitung und die vorgesehenen Empfänger detailliert aufzuklären (sog. informierte Einwilligung nach § 4 Abs. 2 DSG-LSA).

Die Petentin oder der Petent sollte dabei auch darauf hingewiesen werden, daß bei einer öffentlichen Erörterung in den Medien Sachverhalte bekanntermaßen eine Eigendynamik entwickeln, die durch den Ausschuß nicht mehr gesteuert werden kann. Damit können neue Gefahren für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen heraufbeschworen werden.

Rechtlich nicht unproblematisch ist bei einer öffentlichen Falldiskussion auch der Schutz der Entscheidungsträger auf Seiten der beteiligten Behörden oder öffentlichen Stellen. Zwar hat ein solcher behördlicher Entscheidungsträger datenschutzrechtlich hinzunehmen, daß er namentlich bekannt wird, doch geht dies nicht soweit, daß er sich auch in jedem Fall persönlich vor einer Kamera rechtfertigen muß.

Alternativ bietet sich an, geeignete Fälle anonymisiert darzustellen. Dabei wäre ein Verfahren zu wählen, das unter Verzicht auf die Nennung personenbezogener Daten den Sachverhalt umfassend tatsächlich und rechtlich, aber so abstrakt darstellt, daß die Person nicht bestimmbar wird. Anderenfalls würde wieder der volle Schutz des Gesetzes greifen.

Sollte der Petitionsausschuß ein solches Verfahren ins Auge fassen, hat der Landesbeauftragte angeboten, die Präsentation der Petitionen datenschutzrechtlich beratend zu begleiten.