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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

14.4 Personaldaten in Verzeichnisdiensten

Den Aufbau von Verzeichnisdiensten und die damit verbundenen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Probleme hat der Landesbeauftragte bereits in Ziff. 6.5 dargelegt. Neben der dort beschriebenen technischen Absicherung sind aber auch materielle Datenschutzbestimmungen zu beachten, insbesondere wenn in diese Verzeichnisdienste Personaldaten eingestellt werden sollen.

Werden Verzeichnisdienste nur im Intranet des Landes angeboten, handelt es sich nicht um einen Tele- bzw. einen Mediendienst, denn es liegt kein „Angebot” im Sinne des § 2 Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG) bzw. § 2 Abs. 2 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) vor. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einstellung von Personaldaten in solche Verzeichnisdienste richtet sich dann nach § 90g i.V.m. § 90d BG LSA, ergänzend gilt § 28 DSG-LSA. Diese Bestimmungen gelten auch für Tarifpersonal.

Sollen Verzeichnisdienste mit solchen personenbezogenen Daten der Bediensteten über das Intranet des Landes hinaus genutzt werden, z.B. im bundesweiten TESTA Deutschland oder im Internet , hält der Landesbeauftragte diese Veröffentlichung (rechtlich: Übermittlung) von Bedienstetendaten generell nur mit Einwilligung der Betroffenen gem. § 90d Abs. 2 BG LSA für zulässig.

Folgende weitere Grundsätze sind beim Einsatz von Verzeichnisdiensten bei öffentlichen Stellen des Landes zu beachten:

- der Verzeichniseintrag ist auf die erforderlichen Angaben zu beschränken, die für die Aufgabenerledigung notwendig sind,

- die Zugriffsmöglichkeiten auf die Verzeichnisse sind eng zu fassen, starke Authentifizierungsmechanismen (digitale Signatur, biometrische Verfahren) sind einzusetzen, Verfahren, die lediglich dem X.500 Standard entsprechen, sind nicht einzusetzen,

- eine zeitnahe Aktualität der Daten des Verzeichnisdienstes muß sichergestellt werden (auch für Kopien, die sog. Repliken),

- vor Veröffentlichung des Eintrags im Verzeichnisdienst sind die einzutragenden Daten dem Betroffenen zur Einsichtnahme/Korrektur vorzulegen.

Neben den vorstehend genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen ist auch die Sicherheit bei der Übertragung, d.h. bei sog. Replikationen der Daten, durch Verschlüsselung zu gewährleisten.

Zum Thema „Verzeichnisdienst” hat das Ministerium des Innern bereits Kontakt zum Landesbeauftragten aufgenommen. Welche Institution in Sachsen-Anhalt die Funktion eines Trust Centers übernehmen wird, oder ob auf Dritte aus der Privatwirtschaft zurückgegriffen wird, ist noch nicht entschieden. Nach Abschluß der Meinungsbildung im Ministerium soll dem Landesbeauftragten der Entwurf zu

Inhalt und Struktur eines Verzeichnisdienstes für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt zur Stellungnahme zugeleitet werden.