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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

15. Polizei

15.1    Novellierung des SOG LSA

Am 26.07.2000 ist nach engagierter, teilweise erbitterter rechtspolitischer Diskussion die Novellierung des SOG LSA in Kraft getreten. Der Landesbeauftragte hat dazu wiederholt mündliche und schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die dem Landtag bekannt sind. Es besteht deshalb aus seiner Sicht z.Zt. kein Anlaß, diese Diskussion erneut aufzugreifen.

Für die Bürgerinnen und Bürger des Landes und die Öffentlichkeit aber ist es wichtig, sich darauf einzustellen, daß es auch in Sachsen-Anhalt künftig zwei wesentliche Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit auf öffentlichen Wegen und Plätzen geben wird:

  1. An sog. Kriminalitätsschwerpunkten kann künftig eine Videoüberwachung angeordnet werden (§ 16 Abs. 2 SOG LSA). Sie ist durch Hinweisschilder deutlich zu machen. Im Normalbetrieb findet dabei nur eine allgemeine Beobachtung statt, die Kameras senden nur Übersichtsaufnahmen. Erst bei  einer besonderen Gefahrensituation oder dem Verdacht einer Straftat werden Bildausschnitte herangezoomt, so daß Personen erkannt und aufgezeichnet werden.
    Im Berichtszeitraum gab es ab dem Jahr 2000 solche Beobachtungen am Marktplatz in Halle und im Stadtpark von Dessau.

  2. Personenkontrollen im öffentlichen Raum (§ 14 Abs. 3 SOG LSA)

    Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sind Personenkontrollen auf Bundesfernstraßen und eine Inaugenscheinnahme mitgeführter Gegenstände möglich, wenn besondere Lageerkenntnisse diese Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung angezeigt sein lassen und ein Behördenleiter die Maßnahme angeordnet hat.
    Aus den Zeitungen war zu entnehmen, daß eine solche Maßnahme bisher einmal Anfang 2001 angeordnet worden ist.

Der Landesbeauftragte wird die Entwicklung und den Einsatz dieser neuen Eingriffsmittel beobachten und von seinen Interventionsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn er dies nach der Rechtslage für erforderlich hält.