Menu
menu

V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

15.2 Überprüfung der Kriminalakten

Der Landesbeauftragte hat im Berichtszeitraum die 1997 begonnene Prüfung der Kriminalaktenhaltung, die Nutzung der Informationstechnik und die Einhaltung der Datensicherheit bei den Polizeidirektionen zum Abschluß gebracht. Dabei ergaben sich vergleichbare Feststellungen, wie sie zuvor im IV. Tätigkeitsbericht (S. 79) aufgeführt worden sind.

Überwiegend wurden die vorgesehenen Prüffristen für die Aussonderung der Kriminalakten beachtet. Soweit Fehler festgestellt wurden, lag dies daran, daß die Festsetzung nicht an das Datum der Haftentlassung oder der Tat anknüpfte, die Aussonderungsprüffrist bei Jugendlichen von zwei Jahren unbegründet überschritten wurde oder die weitere Erforderlichkeit der Kriminalakte nach dem Ergebnis der Rückmeldung der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar war. Diese Unsicherheit in der Rechtsanwendung führte in etlichen Fällen zu verkürzten oder längeren Prüffristen.

Auch wiederholte vollständige Ed-Behandlungen innerhalb kurzer Zeiträume, die nicht erforderlich und damit nicht von § 81 StPO gedeckt waren, wurden festgestellt. In einigen Fällen war auch die Anordnung zur Ed-Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht erkennen ließ, ob der Betroffene der Ed-Behandlung freiwillig zugestimmt hat oder sie auf gesetzlicher Grundlage durchgesetzt wurde.

Unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar wurden die Lichtbildnachweise geführt. In Einzelfällen waren bedingt durch nicht erforderliche mehrfache Ed-Behandlungen mehr Lichtbilder vorhanden als erforderlich.

Bei der zuletzt geprüften Polizeidirektion wurde eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung festgestellt, weil auch umfangreiche Kriminalakten ungeheftet in Loseblatt-Form geführt wurden und eine Übersicht über wichtige Einzelunterlagen (z.B. Haftbefehle, Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und der Gerichte) fehlte. Eine unübersichtliche Aktenführung eröffnet leicht die Möglichkeit der Entfernung oder des Vertauschens einzelner Blätter und entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung.