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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

15.5 Ein Verkehrssünder in der Pressekonferenz

Ein Verkehrsteilnehmer fuhr mit fast 200 km/h über eine Landstraße, dabei fiel er einem Zivilstreifenwagen der Polizei auf. Die folgende Verfolgungsjagd mit Geschwindigkeitsmessung und Videoaufzeichnung wurde zu einem Lehrstück für die nächste Pressekonferenz der Polizei. Dort wurden, um die Angelegenheit  lebensnah zu gestalten, Sequenzen aus der Videoaufzeichnung vorgespielt.

Kurz darauf klingelte bei dem Verkehrssünder pausenlos das Telefon, Fernsehen, Rundfunk und die Zeitung hatten Interviewwünsche und überhaupt sprach sich der Vorfall in Windeseile in der Kleinstadt herum.

Daraufhin beschwerte sich der Betroffene über seinen Anwalt beim Landesbeauftragten und rügte die unzulässige Übermittlung seiner persönlichen Daten durch die Polizei an die Medienvertreter.

Die Überprüfung durch den Landesbeauftragten ergab, daß bei der Vorführung der Originalsequenzen in der Pressekonferenz Gelegenheit bestand, Fotos von dem Videoband anzufertigen bzw. dieses abzufilmen. Allerdings sollte bei der polizeilichen Vorführung das Kfz-Kennzeichen nicht zu sehen sein. Es wurde auch später bei der Wiedergabe der abgefilmten Ausschnitte im Fernsehen nicht gezeigt. Dennoch deutete alles darauf hin, daß die Medienvertreter die persönlichen Daten des Mannes nur über das Kfz-Kennzeichen erfahren haben konnten.

Der Landesbeauftragte hat in seiner rechtlichen Würdigung gegenüber der Polizeidirektion und dem Ministerium des Innern noch einmal klargestellt, daß die Vorführung des Videobandes grundsätzlich von § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes gedeckt war. Danach ist die Polizei berechtigt und im gewissen Umfange auch verpflichtet, die öffentlichen Medien über geeignete Vorfälle zu informieren. Allerdings hätte diese Öffentlichkeitsarbeit nicht dazu führen dürfen, daß der Betroffene auch nur indirekt über das Kfz-Kennzeichen als Halter bekannt wurde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz). Der Betroffene mußte sich nicht persönlich an den Pranger stellen lassen.

Das Ministerium des Innern hat durch Erlaß bei den Polizeibehörden angeordnet, die gesetzlich gebotene Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen künftig sicherzustellen.