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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

15.6 Falscher Umgang mit Daten verhindert den Berufseinstieg

Jugendlicher Übermut brachte einem 14jährigen Mädchen ein Ermittlungsverfahren bei der Polizei des Landes ein. Der die Sache abschließend bearbeitende Jugendstaatsanwalt sah eine bereits durchgeführte erzieherische Maßnahme als ausreichend an, das Verfahren wurde nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt, und die über die Jugendliche gespeicherten Daten bei der Polizei wurden innerhalb der rechtlich geregelten kurzen Fristen gelöscht. Für die Einspeicherungen bei der Justiz galt bis zur vollständigen Tilgung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung ein Verwertungsverbot nach den §§ 51 und 52 BZRG.

Zwei Jahre später bewarb sich die mittlerweile junge Dame für eine Ausbildung bei der Polizei in zwei Bundesländern. Beide Mal erhielt sie eine Absage unter Hinweis darauf, daß sie als 14jährige kurzzeitig Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren gewesen sei.

Die empörte Mutter der Minderjährigen beschwerte sich darüber beim Landesbeauftragten und bat um Aufklärung der Angelegenheit.

Die Überprüfung ergab, daß die junge Dame bei ihrer Bewerbung zusammen mit ihren Eltern darin eingewilligt hatte, daß die Ausbildungsbehörde bei der Polizeibehörde ihres Wohnsitzes auch zu laufenden Ermittlungsverfahren nachfragen durfte. Dies ist ein zulässiges und durchaus übliches Verfahren, um zeitliche Lücken zwischen dem Abschluß eines Strafverfahrens und der Eintragung evtl. Strafen in Registern zu schließen. Es wäre danach auch möglich gewesen, daß die für die Kriminalaktenhaltung des Wohnsitzes zuständige Kriminalpolizei Auskunft zu einer vorhandenen Kriminalakte hätte geben können.

Es gab aber zum Zeitpunkt der Bewerbung weder eine Kriminalakte noch ein laufendes Ermittlungsverfahren. Die im Ergebnis also rechtlich unzulässige Auskunft der Polizei des Wohnsitzes beruhte auf einer automatisierten Auswertung ihrer Vorgangsbearbeitungsdatei. Richtig ist dabei, daß die Polizei jeden amtlich zur Kenntnis zu nehmenden Sachverhalt zu registrieren und im Sinne  einer ordnungsgemäßen Aktenführung und eines entsprechenden Tätigkeitsnachweises für die Dauer von fünf Jahren vorzuhalten hat.

Dies durfte aber nicht dazu führen, daß aus dieser Vorgangsbearbeitungsdatei entgegen den gesetzlichen Zweckbindungsvorschriften Auskunft zu längst abgeschlossenen und gelöschten Vorgängen gegeben wurde.

Das Ministerium des Innern teilt die Auffassung des Landesbeauftragten und hat die Polizeibehörden des Landes angewiesen, aus Vorgangsverwaltungsdateien keine derartigen Auskünfte zu erteilen. Im übrigen hat es den Fall zum Anlaß genommen, auch den Umfang der in einer Vorgangsverwaltungsdatei gespeicherten Daten auf die für die Erreichung der Zwecke erforderlichen Angaben zu beschränken.