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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

16.10 Datenschutz bei den Notaren

16.10.1 Dienstordnung für Notare

Bereits in seinem IV. Tätigkeitsbericht (S. 108) hat der Landesbeauftragte über die Entwicklung bei der Neufassung der bundesweit geltenden Dienstordnung für Notare (DONot) durch die Landesjustizverwaltungen berichtet.

Dieses Vorhaben ist mittlerweile zur Veröffentlichungsreife gediehen.

Positiv ist anzumerken, daß § 14 Abs. 1 DONot geändert wird. Künftig können Urkundenrolle und Verwahrungsbuch als Buch mit herausnehmbaren Einlageblättern geführt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Einlegeblätter unverzüglich gem. § 30 zu heften und zu siegeln. In der alten Fassung des § 14 DONot waren nach Ablauf des Kalenderjahres die Einlageblätter unverzüglich mit Schnur und Siegel zu verbinden und fest einzubinden. Dies hatte zu datenschutzrechtlichen Problemen geführt.

Negativ ist bedauerlicherweise festzustellen, daß die von allen Landesbeauftragten begrüßte Fassung des § 5, die entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klarstellen sollte, daß die Notare in vollem Umfang der Kontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, im Laufe der Novellierungsarbeiten (als überflüssig) wieder gestrichen wurde.

Mängelbehaftet ist nach wie vor § 17, der die automationsgestützte Führung der Bücher und Verzeichnisse regelt. Auch in der überarbeiteten Fassung fehlen hinreichend konkrete Löschungsregelungen für gespeicherte Daten, auch wenn der Charakter der Daten als Buch gem. § 14 Abs. 1, als Massenkartei gem. § 14 Abs. 2 oder als Verzeichnis festgelegt wurde und entsprechend zu behandeln ist. Außerdem fehlen immer noch Regelungen zu Zugangs- und Bearbeitungsrechten.

Nicht berücksichtigt wurde auch ein Vorschlag des Landesbeauftragten zur Prüfung der Amtsführung der Notare und Notarinnen gem. § 32 DONot. Der Landesbeauftragte hätte es als zweckmäßig angesehen, daß er bei Beanstandungen der Prüfer wegen Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften informiert und bei Verstößen und Mängeln im Zusammenhang mit Auskünften oder Abrufen aus Registern darüber hinaus auch die Leiterinnen und Leiter der Registergerichte unterrichtet worden wären.