V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
16.11 Staatsanwaltschaftliche Mitteilungen an einen öffentlichen Arbeitgeber
Einem Arbeitnehmer war wegen Trunkenheit im Straßenverkehr durch Strafbefehl eines Amtsgerichts die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Geldstrafe gegen ihn festgesetzt worden. Hierüber informierte die Staatsanwaltschaft seinen öffentlichen Arbeitgeber, so daß der Petent, der in einer Kinder- und Jugendeinrichtung als Erzieher tätig war, Nachteile befürchtete und sich deshalb Rat suchend an den Landesbeauftragten wandte.
Rechtsgrundlage für eine diesbezügliche Datenübermittlung ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGVG. Hiernach ist die Übermittlung von personenbezogen Daten in Strafsachen zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle (also der Staatsanwaltschaft) erforderlich ist für die Entscheidung über eine Kündigung, für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen oder für die Untersagung der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen.
In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 EGVG wird klargestellt, daß die übermittelnde Stelle keine inhaltliche Prüfung oder Ermittlung anstellen muß, sondern lediglich eine Art Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen hat. Sind die Daten der zu übermittelnden Art nach den für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften zur Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich beachtlich, so ist die Kenntnis der Daten im Sinne dieser Vorschrift erforderlich. Ob der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten tatsächlich Maßnahmen ergreift, ist unerheblich.
Die Datenübermittlung von der Staatsanwaltschaft an den Arbeitgeber des Petenten war somit rechtlich gedeckt und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Der Petent mußte sich mit der Informierung seines Arbeitgebers abfinden.