Menu
menu

V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

16.2 Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen

16.2.1    Unzulänglicher Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat zum Ende des Jahres 1999 gem. Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG und § 100e StPO ihren ersten Bericht über die erweiterten Abhörmaßnahmen in Strafverfahren vorgelegt.

Der Bericht soll eine parlamentarische Kontrolle der mit intensiven Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen ermöglichen und den Bundestag in die  Lage versetzen, die Angemessenheit und Eignung der neuen Überwachungsmaßnahmen zu überprüfen. Deshalb muß nach § 100e Abs. 1 StPO über den gesamten Umfang der Maßnahmen berichtet werden. Hierzu zählen die Angaben über die Anzahl aller von der Maßnahme betroffenen Personen, denn der sog. Große Lauschangriff greift nicht nur in die Rechte der in einer gerichtlichen Anordnung Genannten, sondern auch in die Grundrechte unverdächtiger Familienangehöriger, Bekannter, Besucherinnen und Besucher ein.

Der 1999 vorgelegte Bericht beschränkt sich demgegenüber nur auf Zahlen zu Wohnungsinhabern und Beschuldigten. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben deshalb in einer Entschließung vom 26. Juni 2000 (Anlage 15) gerügt, daß durch den Bericht in der derzeitigen Form die gesetzliche vorgesehene Berichtspflicht nicht erfüllt wird. Sie halten es darüber hinaus für wünschenswert, wenn - wie in den „Wire-tap-Reports” der USA - die Anzahl der abgehörten Gespräche und die Anzahl der Gespräche, die mit dem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang stehen, die Art der betroffenen Räume (Geschäftsräume, Wohnung, Restaurant etc.), die Anzahl und Dauer der angeordneten Verlängerungen der Maßnahmen, die Anzahl der Verhaftungen, Anklageerhebungen und Verurteilungen, zu denen die Maßnahmen beigetragen haben, angegeben werden.

Nur dann wäre der Bundestag in der Lage, Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen tatsächlich zu überprüfen. Diese Auffassung teilt auch das Kontrollgremium des Deutschen Bundestages. Im Schreiben des Vorsitzenden vom 05. Februar 2000 an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird ausgeführt, daß „der erste Bericht der Bundesregierung keine effektive parlamentarische Kontrolle ermöglicht”, weil „wesentliche Informationen fehlen, um die Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs beurteilen zu können”.