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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

16.3 Evaluation der Überwachung der Telekommunikation

Nicht nur eine aussagekräftige Berichtspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 6 GG) zu den Auswirkungen des großen Lauschangriffs dient einer Erfolgskontrolle grundrechtsintensiver Eingriffe. Dazu gehört auch die von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder seit langem geforderte Evaluation der Überwachung der Telekommunikation schlechthin.

Neben dem 1998 eingeführten sog. Großen Lauschangriff gehört die Überwachung der Telekommunikation nach §§ 100a und 100b StPO zu dem Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden, das gravierende Eingriffe in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermöglicht.

1999 hat auch das Bundesministerium der Justiz die Notwendigkeit effektiver Erfolgskontrollen anerkannt und ein Forschungsvorhaben zur Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation an das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg vergeben.

Allerdings war zunächst wegen einer fehlenden Forschungsklausel in der Strafprozeßordnung ein Beginn der Arbeiten nicht möglich.

Nach Aufforderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat der Bundesgesetzgeber nachgebessert und mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02. August 2000 - in § 476 i.V.m. § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

Auf das Ergebnis der Studie darf man gespannt sein.