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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

16.6 Aufbewahrungsbestimmungen im Bereich der Justiz

Auch im abgelaufenen Berichtszeitraum wurde der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz nicht entsprochen (vgl. zuletzt IV. Tätigkeitsbericht, S. 96).

Die 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat daher am 07./08. Oktober 1999 zum wiederholten Male eine gesetzliche Grundlage für die Aufbewahrungsbestimmungen des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften angemahnt (Anlage 6).

In dieser Entschließung wurde auch auf einen Beschluß des OLG Frankfurt/M vom 16.08.1998 hingewiesen. Darin wird die alsbaldige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Akten gefordert, weil der für eine Übergangsfrist nach der Verfassungsrechtsprechung hinzunehmende Übergangszustand als abgelaufen bewertet wird.

Schon 1999 hat der damalige Vorsitzende der Konferenz der Justizministerinnen und -minister die Forderung der Datenschutzkonferenz nicht per se abgelehnt, doch seither scheinen die Bemühungen in der von der Justizministerkonferenz einberufenen Arbeitsgruppe, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, nicht voran zu gehen.