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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

16.9 Mängel bei der Registrierung von Wahlrechtsausschlüssen

Im Berichtszeitraum kam es zu einer Diskussion zwischen den Datenschutzbeauftragten der Länder und den Länderjustizverwaltungen über die Anforderungen an datenschutzgerechte Mitteilungen bei Wahlrechtsausschlüssen im Strafverfahren. Insbesondere fehlende Folgemitteilungen der Staatsanwaltschaften über die Beendigung bzw. den Ablauf von Wahlrechtsausschlüssen an die das Wählerverzeichnis führenden Meldebehörden hatten in Einzelfällen dazu geführt, daß Wahlrechte nicht wahrgenommen werden konnten.

Seitens einiger Länderjustizverwaltungen wurden Folgemitteilungen rundweg abgelehnt und Meldebehörden darauf verwiesen, daß auch ein Führungszeugnis für den Betroffenen angefordert werden könne.

Diese Verfahrensweise war schon deshalb abzulehnen, weil dabei die Meldebehörden eine Fülle an unzulässigen Überschußinformationen erhalten würden, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht benötigen.

Erfreulicherweise hat das Ministerium der Justiz unseres Bundeslandes hierzu von Anfang an einen datenschutzfreundlichen Standpunkt vertreten und dem Landesbeauftragten mitgeteilt, daß das Ministerium eine Mitteilung über das Ende des Rechtsverlustes für richtig und zulässig halte. Zumindest gelte dies für eine Mitteilung an den letzten bekannten Wohnsitz des Verurteilten. Des weiteren wird in Sachsen-Anhalt auch die ausdrückliche (vorzeitige) Wiederverleihung des aktiven und passiven Wahlrechts den Meldebehörden zum Wählerverzeichnis mitgeteilt.

Wie dem Landesbeauftragten zwischenzeitlich bekannt wurde, sollen sich nunmehr auch die anderen Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz auf eine solche Praxis und die entsprechende Änderung der Nr. 12 MiStra verständigt haben.