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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

18. Sozialwesen

18.1    Ermäßigungs-/Erlaßanträge zu Elternbeiträgen in Kindertagesstätten

Im IV. Tätigkeitsbericht (S. 112) hatte der Landesbeauftragte mitgeteilt, daß dieser Problembereich aus datenschutzrechtlicher Sicht als abgeschlossen angesehen werden kann. Leider trog diese Hoffnung, denn aufgrund der Änderung des KiBeG zum 01.08.1999 wurde es erneut erforderlich, Einzelberatungen aufzunehmen, weil die Anpassung der Fragebögen wiederum Probleme bereitete.

Im folgenden sollen einige Problembereiche aufgezeigt werden:

-   Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung finden nur die in § 90 Abs. 4 SGB VIII ausgewiesenen §§ des BSHG als Berechnungsgrundlage entsprechende Anwendung.

-   Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bleiben Elternteile bei der Berechnung unberücksichtigt, die nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammenleben. Hinweise hierzu und zu eheähnlichen Gemeinschaften hatte der Landesbeauftragte bereits im III. Tätigkeitsbericht (S. 123 f) gegeben.

-   In einer Satzung wurden Auskunftspflichten genannt, die durch das SGB VIII nicht gedeckt waren. So sollten die Eltern verpflichtet werden, Angaben zur Arbeitsstelle zu machen.

-   In einer Gebührensatzung wurden Abwaschgebühren festgesetzt, wobei weder die Höhe noch die Fälligkeit angegeben waren. Die Festsetzung entsprach nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG-LSA. In diesem Fall war es sogar erforderlich, die Kommunalaufsicht einzuschalten.

Allerdings waren nicht alle Probleme in der schwierigen gesetzlichen Materie zu suchen:

So versuchte eine Amtsleiterin die fehlerhaften Fragebögen und fehlenden Erläuterungen bzw. Hinweise damit zu rechtfertigen, daß sie „bisher keine Zeit gehabt habe”, sich mit der Rechtsgrundlage (SGB) zu befassen. Dadurch fehlte natürlich die Kenntnis, welche Daten überhaupt zu erheben sind, oder daß nach §§ 13, 14 SGB I eine Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber Antragstellern besteht.

Sie sah auch nicht ein, daß die Angabe einer Rechtsgrundlage den betroffenen Bürger in die Lage versetzen soll, selbst im Gesetz nachzulesen, zu welchen Angaben er verpflichtet ist.

Um alle Landkreise und kreisfreien Städte mit den Problempunkten zu erreichen, hat der Landesbeauftragte mit dem Landkreistag eine Beratung im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Tagung des Arbeitskreises der Jugendamtsleiter durchgeführt. Daraufhin besserte sich die Bearbeitung dieser Fälle deutlich.